Rz. 185

Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 22.5.2003 – I ZB 38/02, WRP 2003, 1000; Beschl. v. 26.6.2003 – I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115).

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