Rz. 1342

Bei Beendigung der Gütergemeinschaft besteht die Gesamthandsgemeinschaft bis zur vollständigen Durchführung der Auseinandersetzung in Form einer Liquidationsgemeinschaft weiter, §§ 1471 Abs. 2, 1419 BGB. Auch nach rechtkräftiger Scheidung sind die Ehegatten bis zu einer Auseinandersetzung noch in einer Liquidationsgemeinschaft verbunden.[1489] Die Liquidationsgemeinschaft verfolgt allerdings einen anderen, nicht auf Dauer angelegten Zweck, der darin besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen.

 

Rz. 1343

Einkommen undErwerb der Ehegatten sowie Nutzungen aus ihrem Vorbehalts- und Sondergut fallen nicht mehr in das Gesamtgut. Der Erwerb fällt nur dann ausnahmsweise in das Gesamtgut, wenn er aufgrund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erfolgt, das sich auf das Gesamtgut bezieht, § 1473 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 1344

Mit Gegenständen, die aufgrund eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Rechts erworben werden, ist der Erwerb aufgrund Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gemeint. Damit fallen beispielsweise die aus einer Immobilie gezogenen Früchte, d.h. die Mieten, während Bestehens der Liquidationsgemeinschaft in das Gesamtgut.[1490] Eine von einem Ehegatten wegen entsprechender Vereinbarung geschuldete Nutzungsvergütung fällt ebenfalls in das Gesamtgut.[1491]

 

Rz. 1345

Als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Gegenstands des Vorbehaltsguts kommen beispielsweise Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche in Betracht. Bezüglich eines Erwerbs durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf ein Vorbehaltsgut bezieht, gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB (siehe Rn 1131 ff.). Es ist also ein wirtschaftlicher Zusammenhang ausreichend, wobei sowohl ein subjektiver, als auch objektiver, nach außen hin, nicht zwingend notwendig im Außenverhältnis, erkennbarer Bezug erforderlich ist. Die ausdrückliche Erklärung des Ehegatten, für das Vorbehaltsgut zu handeln, ist nicht ausreichend.

 

Rz. 1346

Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört (§ 1473 Abs. 2 Hs. 1 BGB). Der Gutglaubensschutz tritt nicht bei positiver Kenntnis ein, bei fahrlässiger Unkenntnis dagegen schon.[1492] Dieser Gläubigerschutz gilt unabhängig davon, ob die Beendigung der Gütergemeinschaft im Güterrechtsregister eingetragen ist. Gemäß § 1473 Abs. 2 Hs. 2 BGB gelten die §§ 406408 BGB entsprechend.

 

Rz. 1347

Darüber hinaus werden ab Beendigung der Gütergemeinschaft neu eingegangene Verbindlichkeiten eines oder beider Ehegatten zusammen nicht mehr Gesamtgutsverbindlichkeiten.[1493] Nach Beendigung der Gütergemeinschaft eingegangene Verbindlichkeiten sind vielmehr nur noch persönliche Schulden des jeweils handelnden Ehegatten.[1494] Selbst bei gemeinsamem Handeln beider Ehegatten wird keine Gesamthandsschuld, sondern nur eine Gesamtschuld beider Ehegatten nach §§ 426 ff. BGB begründet.[1495] Die Eheleute können jedoch im Liquidationsstadium gemeinsame Schulden durch Vereinbarung als Gesamtgutsverbindlichkeiten begründen und im Innenverhältnis zwischen ihnen deren Vorwegbereinigung vor der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft verlangen.[1496]

 

Rz. 1348

Die Auseinandersetzung erfolgt nach § 1474 BGB primär aufgrund Vereinbarung der Ehegatten. Die Ehegatten können ein förmliches Verfahren zur Vermittlung der Auseinandersetzung über das Gesamtgut mit dem Ziel einer Einigung anstrengen. Kann keine Einigung erzielt werden, steht ihnen ein Anspruch auf Auseinandersetzung zu, den sie gerichtlich geltend machen können. Die Auseinandersetzung richtet sich gemäß § 1474 BGB nach den §§ 14751481 BGB, soweit sie nichts anderes vereinbaren.

 

Rz. 1349

Gemäß § 1471 Abs. 2 BGB gilt § 1419 BGB bis zur endgültigen Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft fort. Damit können die Ehegatten weiterhin nicht über ihren Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen, die zum Gesamtgut gehören, verfügen. Nach wie vor sind die gesamthänderischen Anteile der Ehegatten an einzelnen zum Gesamtgut gehörenden Gegenständen unpfändbar (§ 860 Abs. 1 S. 1 ZPO), der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut ist jedoch der Pfändung unterworfen (§ 860 Abs. 2 ZPO).[1497]

 

Rz. 1350

Die Auseinandersetzung ist beendet, wenn die Teilung des Überschusses des Liquidationsguts (§ 1477 Abs. 1 BGB) erfolgt ist und die Übernahme einzelner Gegenstände (§ 1477 Abs. 2 BGB) durchgeführt wurde.[1498]

[1490] OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.4.2013 – 6 UF 124/12 – mit Hinweis auf BGH FamRZ 1984, 559.
[1492] Vgl. RGZ 135, 247, 251.
[1493] BGH FamRZ 1986, 40, 41; BayObLG FamRZ 2004, 879; OLG München...

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