Rz. 1131

Dem Vorbehaltsgut unterfallen gemäß § 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch Gegenstände, die ein Ehegatte aufgrund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.

 

Rz. 1132

Mit Gegenständen, die aufgrund eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Rechts erworben werden, ist der Erwerb aufgrund Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gemeint. Der Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Gegenstands des Vorbehaltsguts umfasst beispielsweise Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche.

 

Rz. 1133

Beim Erwerb durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf ein Vorbehaltsgut bezieht, reicht ein wirtschaftlicher Zusammenhang aus.[1343] Erforderlich ist allerdings sowohl ein objektiver, als auch ein subjektiver erkennbarer Bezug.[1344] Ein objektiver Bezug ist beispielsweise bei Verkauf von Gegenständen des Vorbehaltsguts anzunehmen oder bei Erwerb aus Mitteln des Vorbehaltsguts.[1345] Für die Annahme des subjektiven Bezugs ist es ausreichend, wenn sich die Absicht, für das Vorbehaltsgut zu handeln, aus den Umständen ergibt.[1346]

[1343] RGZ 87, 100, 104.
[1344] RGZ 92, 139.
[1345] Staudinger/Thiele, § 1418 Rn 45 f.
[1346] RGZ 92, 139, 141 f.

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