Rz. 975

Das reformierte Recht des vorzeitigen Zugewinnausgleichs und der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft führt zu einem früherzeitigen und effektiveren Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor illoyalen Vermögensminderungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Der zukünftige Anspruch auf Zugewinnausgleich kann sowohl im Scheidungsverbund als auch im Wege des vorzeitigen Zugewinnausgleichs im Rahmen der isolierten Klage zügig geltend gemacht werden und im Wege des vorläufigen Rechtsschutz durch Arrest nach § 916 ZPO gesichert werden.[1179] Die Frage, ob nach alter Rechtslage der zukünftige Anspruch auf Zugewinnausgleich direkt durch Arrest gesichert werden kann, war höchst umstritten.[1180] Nach der Streichung des § 1389 BGB durch das Reformgesetz muss die bereits nach der für § 1389 BGB für den benachteiligten Ehegatten günstige Rechtsprechung erst Recht nach dem 1.9.2009 gelten, so dass unter den oben genannten Voraussetzungen sofort im Wege des vorläufigen Rechtsschutz der Zugewinnausgleichsanspruch durch Arrest gesichert werden kann.[1181]

 

Rz. 976

Im Rahmen der Glaubhaftmachung zum Vorliegen eines Arrestanspruchs sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Da vielfach nur sehr rudimentäre Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten bestehen, muss es ausreichend sein, dass für den behaupteten Zugewinnausgleichsanspruch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

 

Rz. 977

Soweit sich der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auf die Tatbestände des § 1385 Nr. 2 bis 4 bezieht, wird ein Arrestgrund in aller Regel zu bejahen sein. Bei Verfügungen über das Vermögen im Ganzen, bei illoyaler Vermögensminderung oder Verletzung der Informationspflicht handelt der andere Ehepartner immer rechtswidrig, so dass diese Tatbestände geradezu eine arglistige Gesinnung bestätigen.[1182] Auch wenn sich aus der Auskunft des Zugewinnausgleichsschuldners eine Vermögensminderung zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem Zeitpunkt des Endvermögens ergibt, darf basierend auf der Beweislastverteilung des § 1375 Abs. 2 BGB ein arglistiges Verhalten des Verpflichteten unterstellt werden.

 

Rz. 978

 

Praxistipp

Soweit aufgrund Arrestantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Arrest angeordnet, ist dieser dem Gegner im Parteibetrieb durch Gerichtsvollzieher zuzustellen. Es ist dringend auf die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO (Monatsfrist ab Verkündung oder Zustellung) zu achten.

[1179] Zur Sicherung eines künftigen Anspruchs aus Zugewinnausgleich durch Arrest siehe OLG Brandenburg FamRZ 2009, 446.
[1180] Die wohl h.M. (OLG Karlsruhe [18. FamS] FamRZ 2007, 410) ging davon aus, dass nur eine Sicherung über die §§ 1389 BGB, 935 ZPO in Betracht kommt, während die Gegenmeinung (OLG Karlsruhe [5. FamS] FamRZ 2007, 408 f.; OLG München FamRZ 2007, 1101) auch Anträge nach § 1378 Abs. 2 BGB, 916 ZPO zulässt.
[1181] Zuletzt aktuell zu § 1389 BGB: OLG Brandenburg OLGR 2008, 508; FamRZ 2009, 446; OLG Naumburg FamRZ 2008, 2202.
[1182] Klein, FamVermR, Kap. 2 Rn 2137 m.V.a. Kogel, FPR 2009, 279, 283 sowie FamRB 2009, 312 f.

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