Verfahrensgang

AG Traunstein (Entscheidung vom 07.04.2006; Aktenzeichen 2 F 939/00)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 7.4.2006 aufgehoben. Es wird der dingliche Arrest in das Grundstück des Antragsgegners in Traunreut, ... vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Traunstein für Traunreut, Band 61, Bl. 1913, Flur-Nr. ...n Höhe von sowie die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung im Grundbuch angeordnet.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

  • 3.

    Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt .

 

Gründe

1.

Die Parteien sind Eheleute, zwischen denen ein Scheidungsverfahren seit 15.12.2000 rechtshängig ist. Die Antragstellerin und Arrestklägerin macht im Verbund im Rahmen einer Stufenklage gegen den Antragsgegner und Arrestbeklagten einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend.

Die Antragstellerin hat den Erlass eines dinglichen Arrestes in Höhe von mit der Begründung beantragt, der Antragsgegner habe angekündigt, er müsse in Anbetracht seiner schlechten wirtschaftlichen Lage sein einziges werthaltiges Objekt, nämlich das in seinem Alleineigentum stehende Anwesen in der ... in Traunreut, veräußern.

Das Amtsgericht-Familiengericht Traunstein hat den Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes gemäß Beschluss vom 7.4.2006 mit der Begründung zurückgewiesen, es sein kein Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.

2.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, die auch begründet ist.

Der Anspruch auf künftigen Ausgleich des Zugewinns kann durch Arrest gesichert werden, auch wenn die Ausgleichsforderung nach § 1378 III S. 1 BGB erst mit der Beendigung des Güterstandes entsteht. § 916 ZPO sieht die Anordnung eines Arrestes für einen Anspruch vor, der in eine Geldforderung übergehen kann. Nach § 916 II ZPO kann außerdem ein bedingter Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung entsteht, durch Arrest gesichert werden.

Im Unterschied zum früheren Recht kann nach §§ 621 Nr. 8, 623 I ZPO der Anspruch auf Zugewinnausgleich bereits vor der Beendigung des Güterstandes, nämlich ab Rechtshängigkeit der Ehescheidung, im Verbund geltend gemacht werden. Daraus ist zu folgern, dass ab diesem Zeitpunkt der Anspruch aus § 1378 I BGB auch durch Arrest sicherbar ist und der Umweg über die Sicherung des Anspruchs durch Leistung einer Sicherheit für den künftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 1389 BGB nicht mehr erforderlich ist (OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 822; 1997, 622; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 114 ff).

Der Senat schließt sich dieser Meinung an, da jedenfalls § 1389 BGB die Sicherung des Anspruchs auf künftigen Zugewinnausgleich durch Anordnung eines Arrestes nicht ausschließt.

Die Antragstellerin und Arrestklägerin hat einen Arrestgrund hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 917 II, 920 II, 294 ZPO. Bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weiter vorgebrachten Gründe, besteht die Besorgnis, dass die Vollstreckung eines Urteils über einen Zugewinnausgleichsanspruch ohne Arrestverhängung zumindest wesentlich erschwert werden würde. Die Arrestgefahr muss nicht unbedingt auf einem rechtswidrigen Verhalten des Schuldners beruhen. Ein rechtmäßiges Verhalten kann ausreichen, sofern es nur die künftige Vollstreckung gefährdet. Hierzu zählt auch die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte, wobei nicht erforderlich ist, dass mit der Realisierung eines solchen Vorhabens bereits begonnen wurde. Es genügt vielmehr, dass der Schuldner die Absicht zu derartigen Verhaltensweisen hat (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 917 RdNr. 5). Die Verkaufsabsicht aber scheint unbestritten zu sein.

Wenn der Antragsgegner das streitgegenständliche Haus veräußert, bleibt als Vermögensgegenstand nur noch sein Erwerbsgeschäft (Optikladen), dessen Wert er selbst im Zugewinnausgleichsverfahren sehr gering bewertet, so dass eine Vollstreckung in dieses Geschäft die künftige Vollstreckung wesentlich erschweren würde.

Die Antragstellerin hat auch einen Arrestanspruch in der geltend gemachten Höhe hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 916, 920, 294 ZPO. Sie hat Tatsachen vorgebracht, die einen Arrestanspruch in einer Höhe von schlüssig erscheinen lassen, auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragsgegners. Schließlich kann in einem solchen Verfahren eine Schlüssigkeitsprüfung wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht mit derselben Sorgfalt wie im normalen Erkenntnisverfahren erfolgen; denn eine Detailprüfung kann im summarischen Verfahren nicht vorgenommen werden, zumal es sich hier um einen von vielen Faktoren abhängigen Anspruch handelt. Andererseits liegen bereits Wertgutachten eines Sachverständigen vor, so dass die wesentlichen Posten feststehen.

Dementsprechend war der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 7.4.2006 aufzuheben und der beantragte Arrest zu erlassen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwer...

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