Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherung des Zugewinnausgleichs durch Arrest

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein zukünftiger Zugewinnausgleichsanspruch kann ab seiner Klagbarkeit durch einen Arrest gesichert werden.

2. Eine Gefährdung des Anspruchs liegt auch dann vor, wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner sich später auf § 1378 Abs. 2 BGB beruft.

 

Normenkette

ZPO § 916; BGB §§ 1375, 1389

 

Verfahrensgang

AG Neuruppin (Beschluss vom 25.07.2008; Aktenzeichen 53 F 72/08)

 

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des AG Neuruppin - FamG - vom 25.7.2008 wird der dingliche Arrest in das unbewegliche Vermögen und den im Grundbuch des AG Neuruppin von R. Bl. 2867 verzeichneten Grundbesitz des Antragsgegners zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf künftigen Ausgleich des Zugewinns in Höhe eines Betrages von 103.000 EUR angeordnet.

Der Antragsgegner kann die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung einer Lösungssumme von 110.000 EUR (einschließlich Kostenpauschale) abwenden. Statt durch Hinterlegung kann Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen oder Europäischen Großbank geleistet werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 40 % und der Antragsgegner zu 60 %.

 

Gründe

Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des beantragten Arrestes ist begründet. In Abänderung der angefochtenen Entscheidung war zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf künftigen Ausgleich des Zugewinns in Höhe des geltend gemachten Betrages von 103.000 EUR der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners anzuordnen (§§ 916, 917 Abs. 2, 923 ZPO; § 1378 BGB).

Zwar ist das FamG zu Recht davon ausgegangen, dass ein (künftiger) Zugewinnausgleichanspruch mittels eines Arrestes nach § 916 ZPO gesichert werden kann.

Nach mittlerweile überwiegender Meinung kann ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch ab seiner Klagbarkeit, die ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (§ 623 Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) bzw. ab Geltendmachung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs (§ 1385, 1386 BGB) gegeben ist, durch einen Arrest gesichert werden (HansOLG FamRZ 2003, 238; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 622; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 410).

Es ist in der zivilprozessualen Literatur mittlerweile anerkannt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 916, Rz. 8; Stein/Jonas/Grunzky, ZPO, 22. Aufl., § 916, Rz. 11), dass auch künftige Ansprüche durch einen Arrest gesichert werden können, sofern sie - diese Einschränkung ist wegen § 926 ZPO erforderlich - klagbar sind. Auch bei den in § 916 Abs. 2 ZPO ausdrücklich erwähnten bedingten Ansprüchen handelt es sich insofern um künftige Ansprüche, da ihre Entstehung vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist. Der Gesetzgeber misst damit dem Entstehungszeitpunkt einer Forderung - für die Zulässigkeit des Arrestes - keine entscheidende Bedeutung zu. Dass der erst mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehende Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB) somit außerhalb eines Scheidungsverbundes nicht isoliert einklagbar ist, ist zum einen im Hinblick auf den unter bestimmten Voraussetzungen möglichen vorzeitigen Zugewinnausgleich (§§ 1385 ff. BGB) - den die Antragstellerin hier im Hauptsacheverfahren geltend macht - und die Möglichkeit, die entsprechende Klage mit einer solchen auf Zahlung des Zugewinns zu verbinden (Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1386, Rz. 9), nicht uneingeschränkt zutreffend. Zum anderen kann die Frage der isolierten Klagbarkeit deshalb keine entscheidende Rolle spielen, weil das Sicherungsbedürfnis des Zugewinnausgleichsberechtigten sich bei einer isolierten Klage von demjenigen bei einer im Verbund geltend gemachten Klage nicht unterscheidet und es auch für den Schuldner im Hinblick auf § 926 Abs. 1 ZPO keinen Unterschied macht, ob die Hauptsacheentscheidung im Verbund oder in einem isolierten Verfahren getroffen wird. Auch soweit die Gegenansicht (zuletzt OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.7.2006 - 18 WF 140/06 - zitiert nach juris) den Anspruch auf künftigen Zugewinnausgleich vor Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht durch Arrest, sondern nur durch eine Klage auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB für sicherbar hält, weil diese Vorschrift ggü. § 916 ZPO lex specialis sei, verkennt diese Rechtsauffassung, dass § 1389 BGB bereits vor dem 1.7.1977 galt, somit zu einer Zeit, als der Zugewinnausgleich erst ab Rechtskraft der Ehescheidung geltend gemacht werden konnte. Sinn und Zweck der Vorschrift war es deshalb, dem Ausgleichsberechtigten eine Sicherungsmöglichkeit für die besonders manipulationsanfällige Zeit zwischen der Trennung der Eheleute und der Rechtskraft der Scheidung zu bieten, nicht jedoch, ihm eine bereits nach allgemeinen Regeln bestehende vorzuenthalten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Gläubiger ab dem 1.7.1977 zwar die Möglichkeit, den...

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