Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherung des zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs vor Rechtskraft des Ehescheidungsurteils

 

Leitsatz (redaktionell)

Der zukünftige Zugewinnausgleichsanspruch ist vor Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht durch Arrest, sondern nur durch Klage auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB sicherbar.

 

Normenkette

ZPO § 916; BGB §§ 1372, 1389

 

Verfahrensgang

AG Kehl (Beschluss vom 06.07.2006; Aktenzeichen 1 F 215/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Kehl vom 6.7.2006 - 1 F 215/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf 104.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Zwischen Antragstellerin und Antragsgegner ist beim AG K. ein Scheidungsverfahren anhängig. Als Folgesache hat die Antragstellerin Klage auf Zugewinnausgleich erhoben. Einer Endentscheidung steht die weitere Erhebung von Beweisen über die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände im Rahmen des Zugewinnausgleichverfahrens entgegen.

Die Antragstellerin hat wegen der Besorgnis, der Antragsgegner schmälere sein Vermögen und gefährde die Erfüllbarkeit eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin, die Anordnung eines dinglichen Arrestes zur Sicherung des künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs beantragt.

Das AG hat ohne mündliche Verhandlung den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 567, 569 ZPO) ist unbegründet.

Das AG hat mit im Wesentlichen zutreffender Begründung das Vorliegen eines Arrestanspruchs gem. § 916 ZPO verneint, da der künftige Zugewinnausgleichsanspruch vor Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht durch Arrest sicherbar ist. Allerdings ist diese Frage in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten (s. zum Meinungsstand Jaeger in Johannsen/Henrich, 4. Aufl., § 1389 BGB Rz. 1a; Schwab in Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. VII Rz. 225). Zwar ist den Vertretern der Meinung, der zukünftige Zugewinnausgleichsanspruch sei durch Arrest sicherbar, zuzugeben, dass es für die Anwendbarkeit des § 916 ZPO ausreicht, dass der künftige Anspruch einklagbar ist. Für den erst mit Rechtskraft der Scheidung entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch gem. §§ 1378, 1373 BGB sieht das Gesetz jedoch keine selbständige Klagbarkeit vor, sondern nur eine Eventualklage im Rahmen des Scheidungsverbundes (§§ 621 Abs. 1 Nr. 8, 623 Abs. 1, 629d ZPO). Da somit eine isolierte, das Güterstandsende vorweg nehmende gerichtliche Entscheidung gem. § 629d ZPO ausgeschlossen ist, hat der Gesetzgeber das Sicherungsmittel des § 1389 BGB gerade für den vorliegenden Fall als lex specialis geschaffen, wonach ein Ehegatte mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages Sicherheitsleistung verlangen kann, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, dass seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden. Auch die daraus folgende ratio legis schließt die Anwendbarkeit des § 916 ZPO aus, soweit der Anwendungsbereich des § 1389 BGB, der seinerseits durch einstweiligen Rechtsschutz sicherbar ist, reicht (ebenso Jaeger a.a.O.; Schwab a.a.O.; Brudermüller in Palandt, 65. Aufl., § 1378 BGB Rz. 19 jeweils m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert wurde gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO in Höhe 1/3 der zu sichernden Forderung festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1719474

FamRZ 2007, 410

FuR 2007, 235

FamRB 2007, 322

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