Leitsatz

Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Ehefrau hatte als Folgesache Klage auf Zugewinnausgleich erhoben. Einer Endentscheidung stand die weitere Erhebung von Beweisen über die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände im Rahmen des Zugewinnausgleichverfahrens entgegen.

Die Ehefrau hatte wegen der Besorgnis, der Ehemann schmälere sein Vermögen und gefährde die Erfüllbarkeit ihres Zugewinnausgleichsanspruchs die Anordnung eines dinglichen Arrestes zur Sicherung des zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs beantragt.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Antrag der Ehefrau ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Hiergegen legte sie sofortige Beschwerde ein, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der künftige Zugewinnausgleichsanspruch vor Rechtskraft des Ehescheidungsurteils nicht durch Arrest sicherbar ist. Allerdings sei diese Frage in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten (s. zum Meinungsstand Jaeger in Johannsen/Henrich, 4. Aufl., § 1389 BGB Rz. 1a; Schwab in Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. VII Rz. 225).

Zwar sei den Vertretern der Auffassung, der zukünftige Zugewinnausgleichsanspruch sei durch Arrest sicherbar, insoweit zuzustimmen, als es für die Anwendbarkeit des § 916 ZPO ausreiche, dass der künftige Anspruch einklagbar sei. Für den erst mit Rechtskraft der Scheidung entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch gem. §§ 1378, 1373 BGB sehe das Gesetz jedoch keine selbständige Klagbarkeit vor, sondern nur eine Eventualklage im Rahmen des Scheidungsverbundes (§§ 621 Abs. 1 Nr. 8, 623 Abs. 1, 629d ZPO).

Da eine isolierte, das Güterstandsende vorwegnehmende gerichtliche Entscheidung gem. § 629d ZPO ausgeschlossen sei, habe der Gesetzgeber das Sicherungsmittel des § 1389 BGB gerade für den vorliegenden Fall als lex specialis geschaffen, wonach ein Ehegatte mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages Sicherheitsleistung verlangen könne, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen sei, dass seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet würden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2006, 18 WF 140/06

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