Rz. 779

Nicht jede Änderung eines Gesellschaftsvertrages stellt eine zustimmungsbedürftige Gesamtvermögensverfügung dar, selbst wenn die betroffene Beteiligung des Ehegatten aufgrund der vorhandenen Vermögensmassen unter den Tatbestand des § 1365 BGB fällt. So ist es unstreitig, dass Änderungen in den Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen, der Dauer der Gesellschaft, des Entnahmerechts, der Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie der Regelungen über die Gesellschafterbeschlüsse nicht zustimmungsbedürftig sind.[1040] Jedoch können Änderungen des Gesellschaftsvertrages Verfügungen über das Vermögen eines Gesellschafter-Ehegatten enthalten, soweit sie unmittelbar Inhalt und Substanz der Beteiligung modifizieren. So sind Änderungen eines Gesellschaftsvertrages zustimmungsbedürftig, soweit sie ökonomisch relevante Segmente der Mitgliedschaft betreffen und diese Änderungen die Auswirkung haben, dass sie zum Verlust nahezu des gesamten Vermögens des betroffenen Ehegatten führen.[1041] Wann bei einer Vertragsänderung das Vermögen des beteiligten Ehegatten nahezu insgesamt erfasst wird, ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln.

 

Rz. 780

 

Praxistipp

Aufgrund der hier vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist es ratsam sich hier der Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu bedienen.

 

Rz. 781

Strittig ist die Anwendung des Schutzzwecks des § 1365 BGB bei der Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft.

So wird hier die Ansicht vertreten, dass der Beitritt des neuen Gesellschafters nicht nur zu einer Erweiterung der Vertretungsverhältnisse, zu einer Verschiebung der Kapitalanteile und zu einer Änderung der dem Einzelnen zustehenden Liquidationsquote führt, sondern es würde vor allem eine Gesamthand aus anderen Mitgliedern und damit ein andersartiger Anteil gebildet, wenn auch äußerlich die Identität der Gesamthand gewahrt bleibe.[1042] Hier wird eine Zustimmungsbedürftigkeit gesehen.

Überwiegend wird diese Ansicht mit dem Hinweis auf die Gesetzeslage abgelehnt. Es geht beim Schutz des § 1365 BGB nicht darum, ob die Struktur einer Gesellschaft und damit der Inhalt des Anteils grundlegend verändert wird, sondern um die Aushöhlung des vermögensrechtlichen Gehalts des Anteils. Und daran fehlt es bei der Aufnahme neuer Gesellschafter regelmäßig.[1043]

[1040] Staudinger/Thiele, § 1365 Rn 62.
[1041] MüKo/Koch, § 1365 Rn 71; Staudinger/Thiele, § 1365 Rn 63.
[1042] Beitzke, Der Betrieb 1961, 24 und ähnlich J. Eiselt, JZ 1960, 564.
[1043] Staudinger/Thiele, § 1365 Rn 65; Müko/Koch, § 1365; Soergl/Lange, § 1365 Rn 64.

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