Rz. 1281
Die Haftung im Außenverhältnis richtet sich nach den §§ 1459–1462 BGB.
(a) Grundsatz
Rz. 1282
Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können gemäß § 1459 Abs. 1 BGB, soweit sich aus den §§ 1460–1462 BGB nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten). Das Gesamtgut haftet demnach, außer in den Ausnahmenfällen der §§ 1460–1462 BGB für alle Verbindlichkeiten, die die Eheleute gemeinsam begründet haben, sowie für die Schulden beider Ehegatten, insbesondere für die Schulden aus der Zeit vor Beginn der Gütergemeinschaft. Man spricht von sog. Gesamtgutsverbindlichkeiten. Darunter fallen Schulden jeglicher Art, beispielsweise Schulden aus Vertrag oder Delikt, sowie die Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten.
Rz. 1283
Für diese Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten gemäß § 1459 Abs. 2 S. 1 BGB auch persönlich als Gesamtschuldner, also mit ihrem Vorbehalts- und Sondergut. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt nach § 1459 Abs. 2 S. 2 die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.
(b) Ausnahmen
Rz. 1284
In den §§ 1460–1462 BGB sind Ausnahmen von dem Grundsatz der umfassenden Haftung des Gesamtguts und der umfassenden persönlichen Haftung der Ehegatten erfasst.
(aa) Vornahme eines Rechtsgeschäfts ohne Zustimmung
Rz. 1285
In § 1460 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass das Gesamtgut nur dann für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, haftet, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. Ein Rechtsgeschäft ist in den Fällen der §§ 1454–1456 BGB ohne Zustimmung des anderen Ehegatten für das Gesamtgut wirksam. Einer Zustimmung bedarf es beispielsweise nach § 1456 BGB nicht, wenn der Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere Ehegatte selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und es um ein Rechtsgeschäft geht, das der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einer Einwilligung steht es insoweit gleich, wenn der Ehegatte weiß, dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt und er hiergegen keinen Einspruch eingelegt hat.[1464]
Rz. 1286
Nicht von der Vorschrift erfasst sind Rechtsgeschäfte, die vor Eintritt der Gütergemeinschaft vorgenommen wurden, für sie gilt also die umfassende Haftung nach § 1459 BGB.
Rz. 1287
Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut gemäß § 1460 Abs. 2 BGB auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
(bb) Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
Rz. 1288
Außerdem haftet das Gesamtgut nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehalts- oder Sondergut erwirbt, § 1461 BGB. Bei Alleinverwaltung ist Entsprechendes in § 1439 BGB geregelt (siehe Rn 1216 ff.).
(cc) Haftung für Vorbehalts- und Sondergut
Rz. 1289
Das Gesamtgut haftet nach § 1462 S. 1 BGB ferner nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. Gemäß § 1462 S. 2 BGB haftet das Gesamtgut jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbstständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Bei Alleinverwaltung findet sich eine entsprechende Regelung in § 1440 BGB (siehe Rn 1219 f.).
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