Rz. 1219

Eine Haftung des Gesamtguts tritt gemäß § 1440 S. 1 BGB auch nicht bei Verbindlichkeiten ein, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehalts- oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten entstehen. Gemeint sind damit Verbindlichkeiten jeder Art, unabhängig von ihrer Entstehung und ihrer Rechtsnatur. Dies können beispielsweise Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung des Vorbehalts- oder Sonderguts, auf dem Vorbehalts- oder Sondergut ruhende Reallasten, mit dem Vorbehalts- oder Sondergut verbundene Steuern, usw. sein.

 

Rz. 1220

Gemäß § 1440 S. 2 BGB haftet das Gesamtgut jedoch dann, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbstständig betreibt (§ 1431 BGB), oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Ob letzteres auf Verbindlichkeiten zutrifft, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der Vermögens- und Eigentumsverhältnisse der Ehegatten.[1436] Zu denken ist beispielsweise an Nutzungs- und Erhaltungskosten sowie Versicherungsbeiträge.

[1436] Staudinger/Thiele, § 1440 Rn 10.

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