Rz. 1216

Eine weitere Einschränkung von der Haftung des Gesamtguts für Verbindlichkeiten ist in § 1439 BGB geregelt. Danach haftet das Gesamtgut nach § 1439 Hs. 1 BGB nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, nicht Gesamtgutsverwalter ist und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut (§ 1418 Abs. 2 BGB) oder als Sondergut (§ 1417 BGB) erwirbt. Entsprechendes gilt gemäß § 1439 Hs. 2 BGB für den Erwerb eines Vermächtnisses.

 

Rz. 1217

Voraussetzung ist also, dass die Erbschaft oder das Vermächtnis dem nicht verwaltungsberechtigten Ehegatten als Sonder- oder Vorbehaltsgut während bestehender Gütergemeinschaft anfällt. Erwirbt dagegen der verwaltungsberechtige Ehegatte eine Erbschaft oder ein Vermächtnis in sein Vorbehalts- oder Sondergut, greift § 1439 BGB nicht. In diesem Fall haftet das Gesamtgut nach § 1437 Abs. 1 BGB. Fällt die Erbschaft oder das Vermächtnis vor Eintritt der Gütergemeinschaft an, haftet das Gesamtgut nach den allgemeinen Regeln.

 

Rz. 1218

Die Vorschrift greift auch dann nicht, wenn die Erbschaft oder das Vermächtnis in das Gesamtgut fällt. In diesem Fall sind die durch den Erwerb entstehenden Verbindlichkeiten auch dann Gesamtgutsverbindlichkeiten, wenn der Erwerb ohne Zustimmung des Gesamtgutsverwalters erfolgte.[1435]

[1435] OLG Celle Recht 1900 Nr. 507.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge