Rz. 5

Löhnig[5] kritisiert die nach wie vor bestehende Zuständigkeitsspaltung in Gewaltschutzsachen, die § 210 GewSchG sogar noch ausweite, weil die Halbjahresfrist als familiengerichtliche Zuständigkeitsgrenze entfallen sei und § 210 FamFG nun alle Verfahren nach §§ 1, 2 GewSchG als Familiensache einordne, weiterhin aber nicht auf vergleichbare Ziele gerichtete Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog und § 238 Abs. 1 StGB, §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog sowie Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, obschon das Gewaltschutzgesetz keine materiell-rechtliche Anspruchsnorm enthalte, sondern auch im Rahmen dieses Gesetzes auf § 1004 Abs. 1 BGB zurückzugreifen sei. Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden.

Es ist zwar zutreffend, dass eine Gewaltschutzsache nach § 210 GewSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG nur dann vorliegt, wenn die Verletzung eines der in § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG genannten Rechte vorliegt, demgegenüber bei einer Verletzung der weiteren von § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB erfassten Rechte und Rechtsgüter, insbesondere bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, keine Gewaltschutzsache gegeben ist und deshalb nicht das Familiengericht, sondern die allgemeinen Zivilgerichte zuständig sind. Die Differenzierung entspricht aber den Vorstellungen der Gesetzgeber und der von ihnen mit dem Gewaltschutzgesetz verfolgten Gesetzeszwecke, sie ist zudem sachgerecht. Ziel des Gesetzes ist die Generalprävention zum verbesserten zivilrechtlichen Schutz gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen im Allgemeinen, allerdings unter besonderer Berücksichtigung des familiären und sonstigen Nahbereichs. Dieser auf Prävention hinsichtlich Gewalttaten gegenüber Personen gerichtete Gesetzeszweck erfasst gerade Eigentumsverletzungen und Schadensersatzansprüche – auch wegen einer Verletzung der in § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG genannten Rechte – nicht. Das trifft in der Sache zu, denn besondere Regeln, die ein unkompliziertes und schnelles gerichtliches Eingreifen ermöglichen, bedarf es nur zur Prävention von Gewalthandlungen und Drohungen gegen Personen, nicht jedoch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen bereits erfolgter Verletzungen.[6]

[5] In: FPR 2011, 65, 67.
[6] Vgl. ausführlich MüKo-FamFG/Erbarth, § 210 Rn 5.

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