Rz. 1

 

Rz. 2

Gewaltschutzsachen sind nach § 210 FamFG alle Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG. § 210 FamFG definiert und erfasst sämtliche Gewaltschutzsachen im Sinne von § 111 Nr. 6 FamFG. Der Schutz bei Gewalt durch Polizeirecht und Strafrecht wird nicht erfasst und hier nicht behandelt. Es wird insoweit auf die aktuelle und umfassende Darstellung bei Cirullies/Cirullies verwiesen.[1]

[1] 4. Kapitel: Schutz nach Polizei- und Ordnungsrecht, Rn 207 ff. sowie 5. Kapitel: Strafrechtlicher Schutz, Rn 227 ff.

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