Rz. 1
Rz. 2
Gewaltschutzsachen sind nach § 210 FamFG alle Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG. § 210 FamFG definiert und erfasst sämtliche Gewaltschutzsachen im Sinne von § 111 Nr. 6 FamFG. Der Schutz bei Gewalt durch Polizeirecht und Strafrecht wird nicht erfasst und hier nicht behandelt. Es wird insoweit auf die aktuelle und umfassende Darstellung bei Cirullies/Cirullies verwiesen.[1]
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