Rz. 11
§ 1 Abs. 1 GewSchG erfasst nur die ausdrücklich genannten Rechte. Zum Schutz der weiteren von § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB erfassten Rechte und Rechtsgüter, wie z.B. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ist auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Unterlassungsanspruchs aus §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend zurückzugreifen. Es handelt sich folglich nicht um Gewaltschutzsachen.
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