Rz. 513

Ehewohnungssachen sind Verfahren

nach § 1361b BGB (Zuweisung der Ehewohnung), § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG
nach den § 1586a BGB (Zuweisung der Ehewohnung bei Eigentum, Dienst- oder Werkwohnung, Mietwohnung etc.), § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG

In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG beträgt der Wert 3.000,00 EUR, in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG 4.000,00 EUR, § 48 Abs. 1 FamGKG.

 

Rz. 514

Haushaltssachen sind Verfahren

nach § 1361a BGB (Haushaltsachenverteilung bei Getrenntleben zwischen Ehegatten), § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG
nach § 1586b BGB (Haushaltssachenverteilung bei gemeinschaftlichem Eigentum, Alleineigentum sowie Regelung von Gläubigerrechten betreffend Haushaltssachen), § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG

In Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beträgt der Wert 2.000,00 EUR; in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beträgt der Wert 3.000,00 EUR, § 48 Abs. 2 FamGKG.

Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 48 Abs. 3 FamGKG.

§ 48 FamGKG hat bereits durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts[494] eine Änderung erfahren, bevor er in Kraft getreten ist.

 

Rz. 515

Wird nach Zuweisung der Wohnung ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Trennungszeit geltend gemacht, wird überwiegend die – abzulehnende – Auffassung vertreten, es sei hier ebenfalls der Wert mit 3.000,00 EUR anzunehmen:

Zitat

"1. Wird hinsichtlich der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht, ist Anspruchsgrundlage § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, so dass grundsätzlich gem. § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 EUR anzusetzen ist."

2. Ist der nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 48 Abs. 3 FamGKG. Bei besonders teuren Wohnungen kann angemessen sein, den Wert entsprechend höher festzusetzen.

3. Wird für ein im Miteigentum der Ehegatten stehendes Gartengrundstück, das Erholungszwecken dient, eine Nutzungsentschädigung verlangt, ist Anspruchsgrundlage § 745 Abs. 2 BGB, so dass für die Festsetzung des Verfahrenswerts die Höhe der geltend gemachten Nutzungsentschädigung an Bedeutung gewinnt. Ob hinsichtlich der für die Zukunft geltend gemachten Beträge auf die Wertung des § 9 ZPO (42 Monate) oder diejenige des § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG (12 Monate) zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung, wenn allein rückständige Beträge i.S.v. § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG verlangt werden.“[495]

§ 35 FamGKG (Wert = Zahlungsforderung) gilt hier nach Ansicht dieser Rechtsprechung nicht.

 

Rz. 516

Anders jedoch das OLG Naumburg:[496]

Zitat

"Der Verfahrenswert für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine im Miteigentum der Beteiligten stehende ehemalige Ehewohnung (gemeinsames Haus) nach § 745 Abs. 2 BGB richtet sich für die rückständige Nutzungsentschädigung nach § 35 FamGKG, wonach für die Bemessung des Verfahrenswertes auf alle bis zur Einreichung des Antrages fälligen Beträge abzustellen ist. Für die nach Einreichung des Antrags laufenden Beträge ist hingegen auf § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG abzustellen, also auf den Betrag von 12 Monatsraten. Die Werte für die rückständigen und laufenden Nutzungsentschädigungen sind zu addieren."

Im Fall von rückständigen und laufenden Nutzungsentschädigungen werden deren Werte nach § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für die Gerichtskosten addiert; für die Anwaltsgebühren gilt § 22 Abs. 1 RVG.

 

Rz. 517

Das OLG Hamm hält die Anwendung von § 48 FamGKG auch für die Zeit nach der Trennung für die Bewertung als maßgeblich.[497]

 

Rz. 518

Die Frage ist, wie ein solcher Antrag auf Nutzungsentschädigung verfahrensrechtlich einzustufen ist. Es ist davon auszugehen, dass es sich um eine "sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG" handelt, und somit das FamGKG zur Anwendung kommt, da derartige Verfahren auch vor den Familiengerichten verhandelt werden. Es handelt sich aber auch um eine Familienstreitsache gem. § 112 Nr. 3 FamFG, so dass gem. § 113 Abs. 1 ZPO die allgemeinen Vorschriften der ZPO zur Anwendung kommen können. Dennoch kann § 9 ZPO nicht zur Anwendung kommen, da es an einer entsprechenden Verweisung fehlt, denn § 48 Abs. 1 GKG, der die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften für Kosten-Bewertungsfragen dann zulässig sein lässt, wenn im GKG selbst keine andere Regelung zu finden ist, gilt in Familiensachen gerade nicht. Dem OLG Naumburg ist daher Recht zu geben, dass § 9 ZPO nicht zur Anwendung kommen kann.[498]

 

Rz. 519

 

Praxistipp

Es sollte entsprechend rechtzeitig vorgetragen werden, um das Gericht dazu zu bewegen, zumindest den Wert gem. § 48 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuheben.

[494] BR-Drucks 635/08 – zum 1.9.2009.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge