Rz. 100

Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsvergütung richtet sich grundsätzlich zunächst einmal nach dem RVG. Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswertes und der Wertfestsetzung im RVG finden sich in den §§ 22 bis 33 RVG.

 

Rz. 101

§ 23a RVG regelt die Wertberechnung für Prozesskostenhilfeverfahren (Verfahrenskostenhilfe-Prüfungs- oder auch –Bewilligungs- und –Aufhebungsverfahren), siehe dazu Rdn 76 oben.

 

Rz. 102

Soweit im RVG keine Bestimmung getroffen ist, gelten über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG für eine gerichtliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die gerichtlich sein könnte, die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Somit gilt für gerichtliche Verfahren in Familiensachen über diese Verweisungsvorschrift das FamGKG. In Verfahren, in denen Kosten nach dem GKG oder FamGKG erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist, § 23 Abs. 1 S. 2 RVG.[60] In § 23 Abs. 1 S. 3 verweist das RVG zur Wertberechnung für die Anwaltsgebühren in Familiensachen für solche Tätigkeiten, die nicht gerichtlich sind, aber gerichtlich sein könnten ebenfalls auf die Anwendung des FamGKG. Diese Information ist wichtig, gerade im Hinblick auf die Anwendung der §§ 34 u. 38 FamGKG auch auf außergerichtliche Mandate. In anderen Angelegenheiten (solchen, die weder gerichtlich sind noch gerichtlich sein könnten), wird auf einige Wertvorschriften des GNotKG verwiesen.

[60] Änderung in § 23 Abs. 1 RVG durch Art. 47 Abs. 6 FGG-RG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge