Rz. 74
Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 EUR 38 EUR. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Verfahrenswert bis … Euro[54] | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
---|---|---|
2.000,00 | 500,00 | 20,00 |
10.000,00 | 1.000,00 | 21,00 |
25.000,00 | 3.000,00 | 29,00 |
50.000,00 | 5.000,00 | 38,00 |
200.000,00 | 15.000,00 | 132,00 |
500.000,00 | 30.000,00 | 198,00 |
über 500.000,00 | 50.000,00 | 198,00 |
Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 EUR ist dem FamGKG als Anlage 2 beigefügt.
Rz. 75
Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 15 EUR, § 28 Abs. 2 FamGKG.
Rz. 76
Durch das KostRÄG 2021 wurden unter anderem auch die Tabellenbeträge der Anlage 2 zu § 28 FamGKG erhöht. Welche Tabelle im konkreten Fall anwendbar ist, d.h. die Anlage 2 in der Fassung vor dem 1.1.2021 oder ab diesem Stichtag, ergibt sich aus § 63 FamGKG (vgl. auch § 1 Rdn 74 in diesem Werk).
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