Rz. 74

§ 28 FamGKG

Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 EUR 38 EUR. Die Gebühr erhöht sich bei einem

 
Verfahrenswert bis … Euro[54] für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro um … Euro
2.000,00 500,00 20,00
10.000,00 1.000,00 21,00
25.000,00 3.000,00 29,00
50.000,00 5.000,00 38,00
200.000,00 15.000,00 132,00
500.000,00 30.000,00 198,00
über 500.000,00 50.000,00 198,00

Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 EUR ist dem FamGKG als Anlage 2 beigefügt.

 

Rz. 75

Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 15 EUR, § 28 Abs. 2 FamGKG.

 

Rz. 76

Durch das KostRÄG 2021 wurden unter anderem auch die Tabellenbeträge der Anlage 2 zu § 28 FamGKG erhöht. Welche Tabelle im konkreten Fall anwendbar ist, d.h. die Anlage 2 in der Fassung vor dem 1.1.2021 oder ab diesem Stichtag, ergibt sich aus § 63 FamGKG (vgl. auch § 1 Rdn 74 in diesem Werk).

[54] Tabelle in der Fassung vor dem 1.8.2013, vgl. Anhang V.

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