Rz. 1

Die Gebühren in familienrechtlichen Mandaten berechnen sich i.d.R. nach dem Gegenstandswert. Eine Ausnahme bilden hier z.B. Festgebühren bei Beratungshilfe. Die Wertberechnung ist daher in der Praxis ein sehr wichtiges Thema, vor allem im Familienrecht, da hier eine Fülle an Wertvorschriften existiert. Darüber hinaus gibt es zu diesen Wertbestimmungen eine schier endlose Anzahl an Rechtsprechung; hier treten regionale Unterschiede oft besonders deutlich zu Tage.

 

Rz. 2

Auch in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung abschließt, ist eine fundierte Kenntnis der Gegenstandswertberechnung notwendig, da er nur so ermitteln kann, ob und wann für ihn der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung wirtschaftlich sinnvoll ist. Darüber hinaus darf mit der Vergütungsvereinbarung keine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren erfolgen, wenn es sich um die Tätigkeit für ein gerichtliches Verfahren handelt, § 49b Abs. 1 BRAO (Ausnahmen: Einzelfall am Ende des Mandats gem. § 49b Abs. 1 BRAO oder auch bei Vereinbarung eines erlaubten Erfolgshonorars, vgl. dazu § 4a RVG). Für außergerichtliche Angelegenheiten ist eine Gebührenunterschreitung im Rahmen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RVG zulässig.

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