Rz. 369

Haben die Ehegatten ratenfreie VKH (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt erhalten, rechtfertigt dies keine Festsetzung des Wertes für die Ehesache auf den Mindestwert von pauschal 3.000,00 EUR (bis zum 1.8.2013: 2.000 EUR).[357] Zum Begriff der Verfahrenskostenhilfe siehe auch § 8 Rdn 1 ff.

 

Rz. 370

Das BVerfG in seiner Entscheidung vom 23.8.2005:

Zitat

"Die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Dabei ist das Ziel der Schonung öffentlicher Kassen bei der Gebührenregelung der PKH/VKH bereits berücksichtigt und kann daher nicht nochmals die Reduzierung des Streitwerts (hier Reduzierung auf den Mindestwert von 2.000,00 EUR) rechtfertigen, um die Vergütung der Rechtsanwälte noch weiter abzusenken."

 

Rz. 371

Die bisher ergangene gegenteilige Rechtsprechung ist überholt![358]

[357] BVerfG, Beschl. v. 23.8.2005 – 1 BvR 46/05, NJW 2005, 2980 = FamRZ 2006, 34 = AGS 2006, 352; ebenso: BVerfG JurBüro 2009, Heft 6 = NJW 2009, 1197 = FuR 2009, 334: "keine nachvollziehbare Grundlage bei Festsetzung auf 2.500 EUR bei ratenfreier PKH, wenn das 3-fache Nettoeinkommen der Parteien 8.520 EUR beträgt"; vgl. dazu auch OLG München FamRZ 2002, 683; Sarres, JurBüro 2004, 4; OLG Dresden JurBüro 2003, 142; OLG Zweibrücken JurBüro 2004, 138 = RVG-Letter 2004, 20; Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2004, 1297.
[358] So z.B. OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1518; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.3.2003 – 1 WF 25/03, OLG Hamm FamRZ 2004, 1297.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge