Rz. 369
Haben die Ehegatten ratenfreie VKH (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt erhalten, rechtfertigt dies keine Festsetzung des Wertes für die Ehesache auf den Mindestwert von pauschal 3.000,00 EUR (bis zum 1.8.2013: 2.000 EUR).[357] Zum Begriff der Verfahrenskostenhilfe siehe auch § 8 Rdn 1 ff.
Rz. 370
Das BVerfG in seiner Entscheidung vom 23.8.2005:
Zitat
"Die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Dabei ist das Ziel der Schonung öffentlicher Kassen bei der Gebührenregelung der PKH/VKH bereits berücksichtigt und kann daher nicht nochmals die Reduzierung des Streitwerts (hier Reduzierung auf den Mindestwert von 2.000,00 EUR) rechtfertigen, um die Vergütung der Rechtsanwälte noch weiter abzusenken."
Rz. 371
Die bisher ergangene gegenteilige Rechtsprechung ist überholt![358]
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