Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im Scheidungsverfahren bei ratenfreier PKH für eine Partei

 

Leitsatz (amtlich)

Bezieht eine Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe, dann kann bei der Streitwertbemessung für das Scheidungsverfahren nicht auf das 3fache monatliche Gesamtnettoeinkommen abgestellt werden. Das Einkommen der Partei mit ratenfreier Prozesskostenhilfe bleibt vielmehr unberücksichtigt.

 

Verfahrensgang

AG Hamm (Beschluss vom 17.12.2003; Aktenzeichen 33 F 59/03)

 

Tenor

In der Familiensache F./P. wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.12.2003 gegen den Streitwertbeschluss des AG – FamG – Hamm vom 17.12.2003 in dem Fall der Teilabhilfeentscheidung des AG vom 15.1.2004 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das AG hat nach vorheriger Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung für die Antragsgegnerin mit Urteil vom 17.12.2003 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Streitwert für das Verbundverfahren hat das AG mit Beschluss vom 17.12 2003 zunächst auf 3.000 Euro für das Scheidungsverfahren und 2.230 Euro für den Versorgungsausgleich festgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers, mit der diese eine Heraufsetzung des Streitwertes für das Scheidungsverfahren auf einen Betrag von 7.650 Euro – den dreifachen Betrag des monatlichen Gesamtnettoverdienstes der Parteien – erstreben, hat das AG den Streitwert für das Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 15.1.2004 auf 3.753 Euro heraufgesetzt, der weiter gehenden Beschwerde dagegen nicht abgeholfen, sondern die Sache insoweit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gem. § 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das AG hat den Streitwert für das Scheidungsverfahren in Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zutreffend auf 3.753 Euro festgesetzt,

Der Wert einer Ehesache ist gem. § 12 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insb. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien, sowie des Umfangs und der Bedeutung der Sache zu bestimmen. Es ist eine Gesamtschau aller Kriterien vorzunehmen (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 1026 m.w.N.; Öestreich/Winter, GKG, 5. Aufl., Streitwertanhang, Stichwort „Ehesachen”, Anm. IV 3; OLG Hamm, Beschl. v. 10.1.1992 – 12 WF 361/91). Die Regelung des § 12 Abs. 2 S. 2 GKG, wonach in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute abzustellen ist, gibt lediglich einen Anhaltspunkt für die Wertfestsetzung (OLG Hamm, Beschl. v. 16.9.1994 – 1 WF 287/94; Beschl. v. 22.11.1993 – 8 WF 376/93).

Bei seiner Streitwertfestsetzung hat das AG im Rahmen des Teilabhilfebeschlusses vom 15.1.2004 zu Recht allein auf das – zudem um den gezahlten Kindesunterhalt von monatlich 284 Euro bereinigte – Nettoeinkommen des Antragstellers von monatlich 1.535 Euro abgestellt und so auf einen Betrag von (1.535 Euro ./. 284 Euro = 1.251 Euro × 3=) 3.753 Euro festgesetzt, das Einkommen der Antragsgegnerin dagegen nicht in die Streitwertbemessung mit einbezogen. Denn deren wirtschaftliche Verhältnisse waren im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags (§ 15 GKG) so schlecht, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt worden ist. In einem solchen Fall kann nach ständiger Rechstprechung des Senats das Einkommen einer Partei bei der Streitwertbemessung nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG nicht berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.2000 – 11 WF 242/00; Beschl. v. 15.3.2001 – 11 WF 344/00; Beschl. v. 17.9.2002 – 11 WF 208/03; vgl. weiter auch OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.1986 – WE 482/86; Beschl. v. 14.4.1989 – 8 WF 158/89; Beschl. v. 31.8.1988 – 10 WF 282/88; Beschl. v. 10.7.1986 – 9 WF 176/86; Beschl. v. 21.7.1992 – 9 WF 115/92; Beschl. v. 13.3.1995 – 12 WF 458/94).

Gesichtspunkte, die hier Veranlassung zu einer abweichenden Sachbehandlung und einer Heraufsetzung des Streitwertes geben könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. So waren insb. Umfang und Schwierigkeit der Ehesache eher unterdurchschnittlich, da das Scheidungsbegehren einverständlich und die Mindesttrennungszeit unstreitig abgelaufen war. Zudem war eine Regelung der elterlichen Sorge nicht erforderlich, weitere Folgesachen bezüglich Unterhalt und Zugewinn sind dagegen nicht anhängig gemacht worden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 25 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1130536

FamRZ 2004, 1297

OLGR Hamm 2004, 191

FF 2004, 230

RVG-B 2004, 125

JWO-FamR 2004, 113

www.judicialis.de 2004

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