Rz. 111

Bewertet werden nach § 100 Abs. 1 GNotKG z.B.:

Gütertrennung, § 1414 BGB,
Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB,
Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB,
Vereinbarung des deutsch-französischen Wahlgüterstands (WZGA), § 1519 BGB i.V.m. Art. 3 WZGA,
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, wie z.B. bei vollständigem Ausschluss des Zugewinnausgleichs, da dieser zum Eintritt der Gütertrennung führt und damit einer Vereinbarung der Gütertrennung gleichgestellt ist,
bloße Aufhebung eines Güterstands ohne Vereinbarung eines neuen Güterstands, da hier ein Güterstandswechsel kraft Gesetzes erfolgt,[64]
Aufhebung der Gütergemeinschaft, die gem. § 1414 S. 2 Alt. 2 BGB zur Gütertrennung führt (wie bei Aufhebung der Zugewinngemeinschaft),
modifizierte Zugewinngemeinschaft; hier ist jedoch zu prüfen, ob es sich um eine strukturelle Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse handelt, lediglich einzelne vorhandene Vermögenswerte geregelt werden sollen (dies würde § 100 Abs. 1 GNotKG unterfallen),[65] oder aber ein künftiger Vermögenswert (siehe dazu § 100 Abs. 3 GNotKG) geregelt werden soll,
Ausschluss des Zugewinnausgleichs, z.B. für den Fall der Scheidung,[66]
isolierter Ausschluss des vorzeitigen Zugewinnausgleichs gem. § 1386 BGB,[67]
Änderung der Ausschlussquote gem. § 1378 Abs. 1 BGB,[68]
Verwaltungsregelungen bei Gütergemeinschaft, wie z.B. die Übertragung der Gesamtgutsverwaltung auf einen der Ehegatten,[69]
Ausschluss des Zugewinns bei anderer Beendigung der Ehe als durch Tod,[70]
 

Rz. 112

§ 100 GNotKG gilt auch für Eheverträge künftiger Ehegatten.[71]

 

Rz. 113

Das Vermögen nur eines Ehegatten kommt als Wert in Betracht, wenn ein ehevertraglicher Verzicht auf die Zurechnung zum Endvermögen für künftige unentgeltliche Verfügung nur eines Ehegatten an die Abkömmlinge erfolgt.[72]

 

Rz. 114

Wird z.B. mit der Gütertrennung auch ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich erfasst, ist dies mit dem Wert nach § 100 Abs. 1 GNotKG abgegolten.[73] Für vorsorgende Eheverträge ist diese Annahme m.E. gerechtfertigt, da vor der Eheschließung noch gar kein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sein kann und dieser daher nur "deklaratorisch" erfolgt. Sofern jedoch der Ehevertrag/die Gütertrennung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgt, nimmt die Rechtsprechung teilweise etwas anderes an, siehe dazu auch nachstehende Rdn 115.

 

Rz. 115

Wird ein Ehevertrag im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung "als Mittel zu Zweck" getroffen, um z.B. den Güterstand zu beenden, damit ein Zugewinnausgleich berechnet werden kann, so wird in der Praxis teilweise bei der Wertberechnung abweichend von der Regelung des § 100 GNotKG ein deutlich niedrigerer Wert angesetzt. Entsprechende Ausführungen hierzu finden Sie Rdn 148 ff. unten. Zur Bewertung bei zusätzlicher Regelung einer Zugewinnausgleichsforderung siehe Rdn 137 f. unten; zum Zugewinnausgleichsverzicht, siehe Rdn 114 oben in diesem Kapitel.

[64] Hierbei fällt dann bei vertraglicher Vereinbarung die Gebühr beim Notar nach Nr. 21100 KV GNotKG an, und nicht eine solche nach Nr. 21102 Anm. 1 KV GNotKG.
[65] Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 2; (Leipziger Kommentar) LK-GNotKG/Reetz/Riss, 3. Aufl. 2021, Rn 4.
[66] Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 15.
[67] Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 15.
[68] Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 15.
[69] Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 15; LK-GNotKG/Reetz/Riss, Rn 25.
[70] Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 40; es ist der volle Wert des Reinvermögens anzusetzen; so auch: Diehn, "Notarkostenberechnungen", 7. Aufl. 2021, Kap. 4 Familienrecht Eheverträge, Rn 1559.
[71] Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 11 – eine Anwendung von § 36 Abs. 1 GNotKG kommt nicht in Betracht.
[72] Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 13.
[73] Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 15; LK-GNotKG/Reetz/Riss, Rn 57.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge