Rz. 208

Nebenforderungen (Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten) werden bei der Wertberechnung nicht berücksichtigt, § 37 Abs. 1 FamGKG. Soweit diese Nebenforderungen allerdings ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, gilt deren Wert, § 37 Abs. 2 FamGKG, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt. Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt, § 37 Abs. 3 FamGKG.

 

Rz. 209

Werden Zinsen und Anwaltskosten aus einem vorgerichtlich gezahlten Teilbetrag im Rechtsstreit neben der restlichen Hauptforderung geltend gemacht, so handelt es sich insoweit nach richtiger Auffassung des LG Limburg nicht um Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG, sondern um Wert erhöhende Hauptforderungen nach § 43 Abs. 2 GKG;[162] die Rechtsprechung ist im Familienrecht analog anwendbar. Zur Frage, ob und wann die im Verfahren geltend gemachte außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr Neben- oder Hauptforderung ist, vgl. auch ergänzend § 5 Rdn 237 ff.

[162] LG Limburg, Beschl. v. 24.1.2011 – 4 O 273/10, BeckRS 2011, 02733.

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