Rz. 393

Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes verlangen, § 1612a BGB. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes und ist nach dem Alter des Kindes mit jeweiligen Prozentsätzen gestaffelt. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags maßgebend sind, § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG.[371]

 

Rz. 394

Zu beachten ist, dass damit bei einer Anhebung des Mindestunterhalts aufgrund einer Änderung der Altersstufe während des laufenden Verfahrens, dieser höhere verlangte Unterhalt bei der Wertberechnung keine Rolle spielt.[372]

 

Rz. 395

Die bei Antragseinreichung fälligen Beträge sind hinzuzuaddieren, § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird, § 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG. Werden z.B. 150 % geltend gemacht, ist auch mit 150 % zu rechnen.[373]

 

Rz. 396

Das Kindergeld, das gem. § 1612b, c BGB bedarfsdeckend anzurechnen ist, ist auch dann in Abzug zu bringen, wenn es nicht beantragt worden ist.[374]

Vorsicht ist geboten, wenn für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren die Bewilligung von VKH und Beiordnung eines Anwalts beantragt werden soll. Hier ist mit einer Versagung zu rechnen:[375]

Zitat

"Es besteht kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe oder einen Verfahrenskostenvorschuss im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren, da das Verfahren bis zum Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses kostenfrei geführt werden kann. Die drohende Zweitschuldnerhaftung, wenn der regelmäßig mit den Kosten belastete Antragsgegner nicht zahlt oder nicht zahlen kann, führt zu keiner anderen Bewertung, da zu diesem Zeitpunkt – nach Erledigung des Verfahrens – kein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den betreuenden Elternteil mehr besteht. Sowohl die Verfahrenskostenhilfe als auch der Verfahrenskostenvorschussanspruch dient allein der Durchsetzung von Ansprüchen durch die Gewährung von Rechtsschutz. Dieser Zweck ist nach Abschluss des Verfahrens entfallen. (amtlicher Leitsatz)"

[371] Mayer/Kroiß, Anhang IV Rn 131.
[372] Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG-Kommentar, § 51 FamGKG Rn 10.
[373] OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 254; OLG Köln FamRZ 2002, 684; Madert/Müller-Rabe, Kap. B Rn 43; a.A. Enders, JurBüro 1998, 450, 579 (legt aber bei fälligen Beträgen die tats. verlangten Beträge zugrunde).
[374] OLG Köln FamRZ 2008, 1645; OLG München FamRZ 2005, 1766.

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