Rz. 614

§ 52 FamGKG ist als Ergänzung zu § 35 FamGKG zu sehen. Wird ein bestimmter Ausgleichsanspruch gefordert, gilt über § 35 FamGKG der geforderte Geldbetrag nach dessen Höhe. Sofern mit dem Ausgleichsanspruch in einem Antrag auch eine Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs oder die Übertragung von Vermögensgegenständen Gegenstand des Antrags sind, handelt es sich um ein Verfahren mit der Folge, dass die Gebühren nur einmal gefordert werden können. Es erfolgt allerdings nach § 52 S. 2 FamGKG eine Addition der Werte. Zu § 35 FamGKG siehe auch Rdn 192 ff. in diesem Kapitel.

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