Rz. 380

Durch das 2. KostRMoG wurde § 51 FamGKG zum 1.8.2013 wie diverse andere Vorschriften dahingehend abgeändert, dass Begriffe wie "Klage" oder "Prozesskostenhilfe" aus redaktionellen Gründen geändert worden sind, vgl. dazu auch § 113 Abs. 5 FamFG. Ferner wurde Absatz 1 dahingehend erweitert, dass § 51 FamGKG sowohl in Unterhaltssachen als auch in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen anzuwenden ist. Diese Erweiterung ist deshalb erfolgt, weil der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass diese Wertvorschrift nicht nur für den gesetzlichen Unterhalt gilt, sondern auch bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen Anwendung findet. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf hierzu auf die Ausführungen unter Rdn 452 ff. unten verwiesen werden.

 

Rz. 381

Nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG gilt der für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag, höchstens jedoch der geforderte Gesamtbetrag. Wird daher für einen geringeren Zeitraum als für ein Jahr Unterhalt gefordert, ist der geringere Zeitraum maßgeblich. Ist das Ende des Zeitraums (Trennungsunterhalt) zum Zeitpunkt der Antragseinreichung noch nicht bekannt, wird vom Jahresbetrag ausgegangen, auch wenn sich am Ende des Verfahrens herausstellt, dass der Trennungsunterhalt für einen geringeren Zeitraum zu zahlen ist.[364]

Werden für mehrere Jahre unterschiedlich hohe Beträge geltend gemacht, ist auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG.[365]

 

Rz. 382

Sofern der Antragsgegner bereits freiwillig Unterhalt zahlt und vom Antragsteller der freiwillig gezahlte Unterhalt sowie ein zusätzlicher weiterer Betrag im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird, ist der gesamte im Antrag verlangte Betrag maßgebend, und nicht ein sogenanntes "Titulierungsinteresse".[366]

 

Rz. 383

Wird ausschließlich der Unterschiedsbetrag gerichtlich geltend gemacht, ist dieser wertbestimmend. In der Praxis ist diese Vorgehensweise jedoch nicht zu empfehlen, da bei Einstellung der freiwilligen Zahlungen eine Antragserweiterung oder ein erneuter Antrag auf Geltendmachung der zunächst freiwillig geleisteten Zahlungen erfolgen muss.

 

Rz. 384

§ 51 Abs. 1 FamGKG gilt auch bei einem Antrag auf Vollstreckungsabwehr nach § 767 ZPO.[367]

 

Rz. 385

Bei Unterhaltsstreitsachen, die wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Einreichung bedeutet: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit eines Antrags, nicht Rechtshängigkeit (d.h. Zustellung an den Antragsgegner).[368]

 

Rz. 386

Es kommt nicht auf den zugesprochenen, anerkannten oder freiwillig gezahlten Betrag an, vielmehr bestimmt der im Antrag geforderte Unterhalt den Wert, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG.[369] Maßgeblich ist grundsätzlich der geforderte Unterhaltsbetrag, nicht der Unterhaltsbetrag, auf den sich z.B. Antragsteller und Antragsgegner einigen bzw. der vom Gericht beschlossene Unterhaltsbetrag.

 

Rz. 387

 

Praxistipp

Bei der Wertfestsetzung ist insbesondere bei der Protokollierung einer Scheidungsfolgenvereinbarung darauf zu achten, dass der vom Gericht für den Unterhalt festgesetzte Mehrwert sich an § 51 FamGKG orientiert. § 51 FamGKG gilt auch für eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts, wenn die Tätigkeit gerichtlich sein könnte, § 23 Abs. 1 S 3 RVG. Wird außergerichtlich daher ein Unterhaltsbetrag gefordert und im Rahmen der Scheidungsvereinbarung möglicherweise ein geringerer Betrag protokolliert, muss sich der Wert für die mitverglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche an dem orientieren, was außergerichtlich gefordert worden ist. Eine vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus diesem Wert ist dann hälftig, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die entstehende 0,8 Differenzverfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen. Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Hier sollten die beteiligten Anwälte schon im eigenen Interesse darauf achten, dem Gericht mitzuteilen, welche nicht rechtshängigen Werte/Gegenstände mit der Scheidungsfolgenvereinbarung mitverglichen worden sind. Zur Abrechnung einer Scheidungsfolgenvereinbarung siehe z.B. auch § 5 Rdn 371, 631 f. in diesem Werk.

 

Rz. 388

 

Beispiel

Es wird ein Unterhaltsbetrag von monatlich 1.000,00 EUR gefordert; das Familiengericht beschließt, dass der Unterhaltspflichtige monatlich 800,00 EUR zu zahlen hat.

Wert: 12 × 1.000,00 EUR = 12.000,00 EUR §§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

 

Rz. 389

Bei außergerichtlicher Vertretung gibt es keinen Zeitpunkt der Antragseinreichung. Bei Beendigung des Mandats (z.B. durch Vergleich) sind die künftigen Unterhaltsbeträge (maximal für zwölf Monate) heranzuziehen und alle zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge hinzuzurechnen.[370]

 

Rz. 390

 

Beispiel

Es wird ein Unterhaltsbetrag von monatlich 800,00 EUR seit 1. Mai des Jahres gefordert. Im Dezember desselben Jahres...

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