Rz. 464

Bei Unterhaltsabänderungsanträgen betreffend eines bestehenden Unterhaltstitels gilt der Jahresbetrag der geforderten Differenz bzw. des geltend gemachten Minderungsbetrags, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG.[436] Wird von beiden Beteiligten ein Abänderungsverfahren betrieben (einerseits also auf Erhöhung, andererseits auf Ermäßigung des titulierten Betrages), sind die beiden jeweiligen Abweichungswerte zu ermitteln und zu addieren.[437]

Wird Abänderung für die Vergangenheit beantragt, werden die in der Vergangenheit liegenden Beträge wie fällige Beträge – und zwar ohne zeitliche Befristung – hinzuaddiert.[438]

 

Rz. 465

Sofern zunächst außergerichtlich eine Abänderung des geleisteten (ggf. titulierten) Unterhaltsanspruchs begehrt wird, gilt über § 23 Abs. 1 S. 3 RVG das zuvor Gesagte ebenso.

 

Rz. 466

 

Hinweis

Muss der Wert für die Zulässigkeit einer Beschwerde ermittelt werden (Beschwer), sind nicht die Kostengesetze anwendbar. Vielmehr greift hier nach § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 9 ZPO der 3,5fache Jahresbetrag des begehrten Unterschiedsbetrags. Dieser "Zulässigkeitswert" ist nicht zu verwechseln mit dem Verfahrenswert für die Berechnung der Gerichtsgebühren und Anwaltsvergütung.

 

Rz. 467

Der BGH zur Beschwer (nicht zum Kostenwert) in Abänderungsverfahren:

Zitat

"1. Die Beschwer in einem Verfahren auf Unterhaltsabänderung richtet sich lediglich nach dem (Differenz-)Betrag der Abänderung. Der begehrte abgeänderte Betrag ist insoweit irrelevant."

2. Maßgebend ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der geforderten Abänderung.

3. Der Einwand, mit der Abänderungsentscheidung werde ein neuer Titel geschaffen, wohingegen der alte seine Wirkung verliere, betrifft die Vollstreckung, nicht aber die Beschwer.“[439]

[436] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.3.2011 – 5 WF 264/10, BeckRS 2011, 26524 = FamRZ 2011, 1813; OLG Hamm, Beschl. v. 7.2.2003 – 1 WF 215/02, BeckRS 2010, 28926.
[437] Mayer/Kroiß, Anhang IV Rn 145.
[438] Madert, AGS 2005, 32; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1289.
[439] BGH, Hinweisbeschl. v.6.2.2019 – XII ZB 360/18, AGS 2019, 341.

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