Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Abänderungsklage. unselbständige Anschlußberufung. Unterhaltsabänderung. Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wurde das Abänderungsbegehren ursprünglich im Wege der unselbständigen Anschlußberufung verfolgt, die nach Rücknahme der Berufung wirkungslos ist (522 Abs. 1 ZPO), ist wegen der von der Rechtsprechung (BGH FamRZ 1986, 43, 44: 1988, 601, 602; FamRZ 1988, 817) vorgenommenen Gleichsetzung des Zeitpunkts der Anschließung im Vorverfahren mit der Erhebung der jetzigen Abänderungsklage im Sinne des 323 Abs. 3 S. 1 ZPO auch für die Streitwertfestsetzung der Jahresbetrag nach 17 Abs. 1 S. 1 GKG ab Zustellung der unselbständigen Anschlußberufung zu berechnen.

2. Wird (in unzulässiger Weise) auch für den Zeitraum vor Erhebung der Anschlußberufung Abänderung begehrt, ist hierfür gemäß 17 Abs. 4 S. 1 GKG ein weiterer Streitwert festzusetzen.

 

Normenkette

ZPO § 323 Abs. 3 S. 1, § 522 Abs. 1; GKG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Schwetzingen (Beschluss vom 31.07.1998; Aktenzeichen 2 F 342/98)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwetzingen vom 31.7.1998 (2 F 342/98) wie folgt abgeändert:

Der Gesamtstreitwert der Klage wird auf 44.051,– DM festgesetzt (15.275,– DM betreffend die Beklagte Ziff. 1, 13.920,– DM betreffend die Beklagte Ziff. 2 sowie 14.856,– DM betreffend den Beklagten Ziff. 3).

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger schuldet der Beklagten Ziff. 1, seiner geschiedenen Ehefrau, gemäß dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwetzingen vom 28.8.1995 (1 F 442/93) ab Januar 1995 1.175,– DM monatlich Unterhalt sowie seinen Kindern Ellen (Beklagte Ziff. 2) und Jan (Beklagter Ziff. 3) gemäß Vergleich des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwetzingen vom 6.2.1991 (1 F 451/89) je 850,– DM monatlich Unterhalt.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 28.8.1995 hatten die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger erstrebte im Wege der unselbständigen Anschlußberufung vom 13.2.1996, die den Beklagten am 20.2.1996 zugeteilt wurde, eine Unterhaltsreduzierung bezüglich der Beklagten Ziff. 1 ab 15.10.1993 auf monatlich 670,– DM sowie ab dem Tag nach Rechtshängigkeit der Anschlußberufung auf Null, bezüglich der Beklagten Ziff. 2 und 3 eine Unterhaltsreduzierung für den Zeitraum ab 6.11.1993 auf je 545,– DM monatlich sowie ab dem Tag nach Rechtshängigkeit der Anschlußberufung auf je 502,– DM monatlich.

Nach Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 28.8.1995 durch die Beklagten am 29.4.1998 verfolgt der Kläger sein ursprünglich im Wege der Anschlußberufung geltend gemachtes Begehren mit der am 13.5.1998 eingereichten Abänderungsklage beim Amtsgericht Schwetzingen für den Zeitraum ab Februar 1996 weiter, wobei bezüglich des Beklagten Ziff. 3 ab dem auf die Rechtshängigkeit der Abänderungsklage (19.5.1998) folgenden Tag, somit ab 20.5.1998, eine weitere Reduzierung auf nunmehr nur noch 424,– DM Unterhalt monatlich geltend gemacht wird.

Das Familiengericht hat durch Beschluß vom 31.7.1998 den Gesamtstreitwert der Klage auf 23.388,– DM festgesetzt. Entsprechend der Berechnung des Klägers wurde der Jahresbetrag der Differenz zwischen den titulierten und den mit der Klage angestrebten Unterhaltsbeträgen zugrundegelegt (nämlich: 12 × 1.175,00 DM UE + 12 × 348,00 DM UK + 12 × 426,00 DM UK).

Hiergegen hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, auch für die jeweiligen Zeiträume vor Einreichung der Abänderungsklage die Differenz zwischen den titulierten und den mit der Klage erstrebten Unterhaltsbeträgen als weiteren Streitwert festzusetzen. Der Gesamtstreitwert der Klage belaufe sich somit auf 77.960,– DM.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde ist in der Sache teilweise gerechtfertigt.

Der Streitwert der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) bemißt sich für die Zeit nach Einreichung der Klage nach der Differenz zwischen dem bisherigen und dem künftig verlangten Jahresbetrag des Unterhalts, § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wenn eine rückwirkende Abänderung geltend gemacht wird, sind die für die Zeit vor Klageeinreichung geforderten Differenzbeträge gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG dem Streitwert hinzuzurechnen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Stichwort „Abänderungsklage” Rn. 63; Markl/Meyer, GKG, 3. Aufl., § 17 GKG Rn. 29).

1. Ehegattenunterhalt:

Im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwetzingen vom 28.8.1995 (1 F 442/93) sind ab Januar 1995 monatlich 1.175,– DM Ehegattenunterhalt für die Beklagte Ziff. 1 tituliert. Der Kläger begehrt ab Februar 1996 den Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung, so daß sich der Jahresbetrag der Differenz auf 12 × 1.175 DM = 14.100,– DM beläuft.

Als Zeitpunkt der Klageinreichung ist hier jedoch nicht der Tag...

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