Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.07.2018; Aktenzeichen 2 UF 85/18) |
AG Kassel (Entscheidung vom 15.02.2018; Aktenzeichen 532 F 3070/17 UK) |
Tenor
A.
Die Antragsgegnerin wird auf das Folgende hingewiesen:
I.
Der Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ist am 28.3.2018 wieder in den mütterlichen Haushalt zurückgekehrt. Damit kann sein Vater ihn gem. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß vertreten (vgl. BGH v. 1.3.2017 - XII ZB 2/16, FamRZ 2017, 816 Rz. 18). Gegebenenfalls müsste für den Antragsteller ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
II.
Die Rechtsbeschwerde dürfte allerdings auch mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig sein.
Die angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, wonach für die Beschwer des Unterhaltspflichtigen auf die Differenz zwischen dem neu festgesetzten und dem bereits titulierten Unterhalt abzustellen ist (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 19.5.2014 - 13 UF 58/14 - juris Rz. 51; OLG Koblenz FamRZ 1996, 557; MünchKommFamFG/A. Fischer 3. Aufl., § 61 Rz. 24 f.; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl., § 51 FamGKG Rz. 27 und Schneider NZFam 2018, 166 jew. zum Verfahrenswert).
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, mit der Abänderungsentscheidung werde ein neuer Titel geschaffen, wohingegen der alte seine Wirkung verliere, betrifft die Vollstreckung, nicht aber die Beschwer.
Die Rückkehr des Antragstellers in den mütterlichen Haushalt am 28.3.2018 ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin nur in Höhe der Differenz zwischen dem beantragten und dem in der Jugendamtsurkunde tenorierten Unterhalt beschwert ist. Die Abänderung der Jugendamtsurkunde zugunsten der Antragsgegnerin war nicht Verfahrensgegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens.
B.
Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
Hinweis:
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch Rücknahme erledigt.
Fundstellen
Haufe-Index 13009414 |
FuR 2019, 353 |
ZAP 2019, 541 |
ZAP 2019, 555 |
AGS 2019, 341 |
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