Rz. 103

Für Tätigkeiten des Anwalts, die weder gerichtlich sind noch gerichtlich sein könnten (siehe § 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG) regelt § 23 Abs. 3 RVG, dass die §§ §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des GNotKG entsprechend anzuwenden sind.

 

Rz. 104

Damit sind folgende Gegenstände umfasst:

§ 37 GNotKG: Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten,
§ 38 GNotKG: Belastung mit Verbindlichkeiten,
§ 42 GNotKG: Wohnungs- und Teileigentum,
§ 43 GNotKG:Erbbaurechtsbestellung,
§ 44 GNotKG: Mithaft (Grundpfandrechte),
§ 45 GNotKG: Rangverhältnisse und Vormerkungen,
§ 99 GNotKG: Miet-, Pacht- und Dienstverträge,
§ 100 GNotKG: Güterrechtliche Angelegenheiten,
§ 101 GNotKG: Annahme als Kind,
§ 102 GNotKG: Erbrechtliche Angelegenheiten.
 

Rz. 105

Diese Einschränkung betrifft jedoch lediglich Tätigkeiten, die nicht bereits gerichtlich sind oder – zwar noch außergerichtlich betrieben werden – aber gerichtlich sein könnten. Denn für diese Fälle verweist § 23 Abs. 1 RVG auf die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, und damit uneingeschränkt auf das gesamte GNotKG.

 

Rz. 106

Von hoher praktischer Bedeutung ist hier insbesondere § 100 GNotKG für die Bewertung eines Ehevertrags.

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