Rz. 103
Für Tätigkeiten des Anwalts, die weder gerichtlich sind noch gerichtlich sein könnten (siehe § 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG) regelt § 23 Abs. 3 RVG, dass die §§ §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des GNotKG entsprechend anzuwenden sind.
Rz. 104
Damit sind folgende Gegenstände umfasst:
▪ | § 37 GNotKG: Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten, |
▪ | § 38 GNotKG: Belastung mit Verbindlichkeiten, |
▪ | § 42 GNotKG: Wohnungs- und Teileigentum, |
▪ | § 43 GNotKG:Erbbaurechtsbestellung, |
▪ | § 44 GNotKG: Mithaft (Grundpfandrechte), |
▪ | § 45 GNotKG: Rangverhältnisse und Vormerkungen, |
▪ | § 99 GNotKG: Miet-, Pacht- und Dienstverträge, |
▪ | § 100 GNotKG: Güterrechtliche Angelegenheiten, |
▪ | § 101 GNotKG: Annahme als Kind, |
▪ | § 102 GNotKG: Erbrechtliche Angelegenheiten. |
Rz. 105
Diese Einschränkung betrifft jedoch lediglich Tätigkeiten, die nicht bereits gerichtlich sind oder – zwar noch außergerichtlich betrieben werden – aber gerichtlich sein könnten. Denn für diese Fälle verweist § 23 Abs. 1 RVG auf die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, und damit uneingeschränkt auf das gesamte GNotKG.
Rz. 106
Von hoher praktischer Bedeutung ist hier insbesondere § 100 GNotKG für die Bewertung eines Ehevertrags.
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