Rz. 661

Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, nach Aufforderung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben, § 53 S. 1 FamGKG. Dies gilt auch für den Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden, § 53 S. 2 FamGKG. Über § 32 Abs. 1 RVG gilt der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Anwaltsgebühren.

 

Rz. 662

 

Praxistipp

Es ist sinnvoll bereits im Scheidungsantrag den Wert für die Ehesache zu berechnen, da man sich so Diskussionen vor Gericht im Beisein des Mandanten erspart.

 

Rz. 663

Gerichte haben zur Bewertung der Ehesache – insbesondere zum Vermögen der Ehegatten – erforderlichenfalls eigene Ermittlungen anzustellen, um den Verfahrenswert zu ermitteln.[620]

 

Rz. 664

Innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG muss das Rechtsmittelgericht im Falle des § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG eine fehlerhafte erstinstanzliche Wertfestsetzung von Amts wegen korrigieren.[621]

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