Rz. 179

Zum Starten des beA geht man wie folgt vor:

Client-Security starten (Autostart ist einrichtbar),
Browser starten (Firefox, Internet Explorer, Safari etc.),
beA-Website aufrufen (www.bea-brak.de),
im Browser müssen Popups erlaubt sein,
die Anmeldung erfolgt sodann mit der beA-Karte und der Eingabe der PIN über das Kartenlesegerät.
 

Rz. 180

Das Arbeiten mit dem beA ist recht einfach und benutzerorientiert. Das Programm selbst ist ähnlich wie die gängigsten E-Mail-Programme aufgebaut.

Unter Nachrichten findet man als Mitarbeiter dort alle freigeschalten beA-Postfächer seiner RAe. Diese Postfächer sind jeweils – wie in E-Mail-Programme üblich – zunächst in

Posteingang
Entwürfe
Postausgang
Gesendet und
Papierkorb

unterteilt. Weitere Unterordner können ggf. selbst erstellt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer (Creative Commons CC BY 3.0 DE)

Hinter den jeweiligen Ordnern wird die Anzahl der Nachrichten angezeigt und ob evtl. eine neue Nachricht vorliegt.

Besitzt der Mitarbeiter die nötigen Rechte kann er nunmehr die Nachricht öffnen, drucken und exportieren.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer (Creative Commons CC BY 3.0 DE)

Auch das Erstellen einer Nachricht ist recht einfach. Sofern das Recht "Nachrichten erstellen" für den Mitarbeiter freigegeben ist, kann unter Nachrichten ein neuer Schriftsatz für die Signierung durch den RA vorbereitet werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer (Creative Commons CC BY 3.0 DE)

Im nachfolgenden Fenster muss sodann der Empfänger aus dem Gesamtverzeichnis der BRAK oder aus dem individuellen Adressbuch ausgewählt werden und die Nachricht im Anschluss erstellt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer (Creative Commons CC BY 3.0 DE)

 

Rz. 181

 

Praxistipp:

Das beA gilt gem. § 130a ZPO als sicherer Übertragungsweg und es bedarf daher keiner zusätzlichen qualifizierten Signatur, sofern der Postfachinhaber (RA) die Nachricht selbst aus seinem Postfach verschickt.

Sobald die Nachricht jedoch von einem Mitarbeiter (Non-RA) verschickt wird, muss die Nachricht wieder eine qualifizierte elektronische Signatur des RAs enthalten.

 

Rz. 182

Das beA wurde nicht als vielfach gewünschte "All-in-one"-Lösung konzipiert, sondern dient lediglich der sicheren Nachrichten-Übermittlung, aber nicht der sicheren dauerhaften Speicherung des Schriftverkehrs.

Da es also kein Nachrichtenarchiv ist, sollten die Nachrichten alsbald exportiert oder ausgedruckt und im Postfach gelöscht werden. Beim Zugang über die Website erfolgt das Exportieren manuell und der Nutzer kann dabei den Speicherort für die Nachrichten selbst bestimmen.

 

Rz. 183

Wird das beA über eine Kanzleisoftware bedient, wird das Exportieren nach entsprechender Einrichtung automatisch über die beA-Schnittstelle ausgeführt. Dieser Abruf kann dann auch für mehrere Rechtsanwälte gleichzeitig erfolgen.

Auch die Erstellung einer Nachricht wurde vielfach in den gängigsten Rechtsanwaltskomplett-Softwarelösungen komfortabel eingearbeitet, so dass die Website selbst nur noch in Ausnahmefällen aufgerufen werden muss.

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