Rz. 28

Sofern der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt den Mandanten unmittelbar in Anspruch nimmt (§§ 52, 53 RVG) oder er gem. § 53 Abs. 2 RVG, § 126 ZPO seine Vergütung unmittelbar von dem erstattungspflichtigen Gegner verlangen kann, stehen auch ihm die Wahlanwaltsgebühren zu. Er kann dann zusätzlich zu den Gebühren, die er aus der Staatskasse erhalten hat, noch die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren fordern. Eine Differenz bei den Auslagen wird sich in aller Regel nicht ergeben, da die Landeskasse alle notwendigen Auslagen in voller Höhe übernimmt.

 

Beispiel 16: Verteidigung im vorbereitenden Verfahren und in der Hauptverhandlung

Der Anwalt wird mit der Verteidigung im vorbereitenden Verfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor dem AG beauftragt. Nach rechtskräftigem Abschluss erwirkt der Anwalt einen Beschluss nach § 52 Abs. 2 RVG, wonach er den Beschuldigten in Anspruch nehmen darf.

 
I. Der Anwalt erhält aus der Staatskasse
a) Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   176,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   145,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 341,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   64,79 EUR
Gesamt   405,79 EUR
b) Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   145,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   242,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 407,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   77,33 EUR
Gesamt   484,33 EUR
II. Vom Beschuldigten kann er verlangen
a) Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. abzgl. Zahlung der Staatskasse (netto)   – 321,00 EUR
  Zwischensumme 100,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   19,10 EUR
Gesamt   119,60 EUR
b) Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   302,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. abzgl. Zahlung der Staatskasse (netto)   – 387,00 EUR
  Zwischensumme 117,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   22,23 EUR
Gesamt   139,23 EUR
 

Rz. 29

Ist der Anwalt einem Nebenkläger beigeordnet worden, kann er von dem Verurteilten nach § 53 Abs. 2 RVG, § 126 ZPO die Wahlanwaltsgebühren verlangen. Hat er bereits mit der Staatskasse abgerechnet, kann er zusätzlich noch die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren fordern.

 

Beispiel 17: Erstattungsanspruch gegen Gegner

Der Anwalt wird im vorbereitenden Verfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor dem AG als Vertreter des Nebenklägers beauftragt und beigeordnet. Der Angeklagte wird verurteilt und hat auch die außergerichtlichen Kosten des Nebenklägers zu zahlen.

 
I. Der Anwalt erhält aus der Staatskasse
a) Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   176,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   145,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 341,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   64,79 EUR
Gesamt   405,79 EUR
b) Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   145,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   242,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 407,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   77,33 EUR
Gesamt   484,33 EUR
II. Vom Verurteilten kann er zusätzlich verlangen
a) Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. abzgl. Zahlung der Staatskasse (netto)   – 321,00 EUR
  Zwischensumme 100,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   19,10 EUR
Gesamt   119,60 EUR
b) Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   302,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. abzgl. Zahlung der Staatskasse (netto)   – 387,00 EUR
  Zwischensumme 117,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   22,23 EUR
Gesamt   139,23 EUR

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