Rz. 81

Der RA ermittelt den im Einzelfall zutreffenden Gebührensatz unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben gem. § 14 RVG nach seinem billigen Ermessen. Nach § 14 Abs. 1 RVG hat der RA unter Berücksichtigung aller nachfolgend genannten Umstände den Gebührensatz festzulegen:

Umfang und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit,
Bedeutung der Angelegenheit aus Sicht des Auftraggebers,
Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers,
unter besonderen Umständen das erhöhte Haftungsrisiko des RA, z.B. bei Kappung des Wertes, so dass eine adäquate Berücksichtigung des Haftungsrisikos über den Wert nicht erreicht werden kann (§ 2 Rdn 113 ff.), ansonsten nicht bei Satzrahmen-, sondern nur bei Betragsrahmengebühren (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG), die im Forderungseinzug nicht von Relevanz sind.
 

Rz. 82

Die einzelnen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG wurden bereits in § 2 Rdn 107 ff. dargestellt mit Ausführungen zu ihrer jeweiligen Gewichtung und Anwendung. Hierauf kann verwiesen werden.

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