Rz. 113

Als weiteres Bemessungskriterium führt § 14 Abs. 1 S. 2 und 3 RVG das Haftungsrisiko des Anwalts an. Nach S. 2 kann ein besonderes Haftungsrisiko bei der Bemessung herangezogen werden. Diese Bestimmung bezieht sich auf Satzrahmengebühren, die auf Grundlage des Gegenstandswertes ermittelt werden. Durch die Höhe des jeweiligen Gegenstandswertes soll das Ausmaß des Haftungsrisikos bereits Berücksichtigung gefunden haben. In Forderungssachen, sei es bei der Durchsetzung oder bei der Abwehr von Ansprüchen, liegen regelmäßig konkrete Beträge zugrunde, so dass das Kriterium des Haftungsrisikos bei Satzrahmengebühren in der Regel eine zu vernachlässigende Größe darstellt. Allerdings können im Einzelfall besonders hohe Folgeschäden zu berücksichtigen sein, d.h. wenn bei einer Pflichtverletzung über den Verlust der Forderung hinausgehende, erhebliche Schäden zu beklagen sein könnten.

Der Gesetzgeber hat bei verschiedenen Wertvorschriften Kappungsgrenzen vorgeschrieben, die unter Umständen nicht im wertmäßigen Einklang zum Haftungsrisiko des RA stehen. Auch in diesen Fällen kann der RA bei Satzrahmengebühren ein höheres Haftungsrisiko begründen, da der zugrunde zu legende Gegenstandswert das tatsächliche Haftungsrisiko nicht abdeckt.

 

Rz. 114

 

Beispiel

Der RA ist beauftragt, neben den rückständigen Monatsmieten auch den Räumungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Der Zahlungsanspruch ermittelt sich aus den rückständigen Mieten und der Räumungsanspruch gem. § 41 Abs. 2 GKG aus dem zu zahlenden Entgelt, begrenzt auf ein Jahr. Das Haftungsrisiko kann allerdings wesentlich höher liegen, wenn z.B. der Räumungsanspruch nicht zuerkannt wird und der Auftraggeber nun gezwungen ist, ein für ihn ungünstiges Mietverhältnis über mehrere Jahre weiterzuführen.[34]

 

Rz. 115

Sicher ist in vielen, wenn nicht allen Anwaltskanzleien das Phänomen bekannt, dass sich das Jahresende so plötzlich und unerwartet nähert und Auftraggeber sich erinnern, dass die Verjährung ihrer Ansprüche bevorsteht. Übernahme von Mandaten unmittelbar vor Verjährungseintritt können ebenfalls ein erhöhtes Haftungsrisiko begründen.[35]

 

Rz. 116

 

Hinweis

Zusammengefasst sollte der RA bei der Bemessung der Satzrahmengebühr im Einzelfall folgende Überlegungen hinsichtlich der einzelnen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG anstellen:

Prüfung der Kriterien "Umfang" und "Schwierigkeit", ob sie über- oder unterdurchschnittlich sind.
Für beide Kriterien jeweils einen Gebührensatz festlegen; Die Praxis zeigt, dass bei der Geschäftsgebühr eine 1,3-Gebühr für den durchschnittlichen Fall angenommen wird, die bereits unter der Mittelgebühr von 1,5 liegt.
Aus diesen beiden Gebührensätzen den Durchschnittssatz bilden, indem beide Werte addiert und dann durch zwei geteilt werden.
Sodann die Prüfung der weiteren Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG durchführen, wie Bedeutung der Sache, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und Haftungsrisiko des RA. Ergibt sich daraus eine Abweichung vom Durchschnittlichen, wird der zuvor bestimmte Mittelwert erhöht oder gesenkt.[36]
 

Rz. 117

§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG bezieht sich mit der Formulierung "… Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, …" auf Betragsrahmengebühren. Ohne Einflussnahme eines Wertes soll diese Bestimmung den RA in die Lage versetzen, bei der Überlegung des Rahmens sein Haftungsrisiko einfließen zu lassen. Der Einzelfall ist dahingehend zu prüfen, ob tatsächlich ein objektiv höheres Risiko vorliegt. Da Betragsrahmengebühren in Forderungssachen keine Relevanz haben, sondern z.B. in sozialrechtlichen, verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Angelegenheiten, soll hierauf nicht näher eingegangen werden.

[34] Schneider/Wolf/Onderka, RVG, § 14 Rn 48; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 14 Rn 38.
[35] Schneider/Wolf/Onderka, RVG, § 14 Rn 52; hier sollten aber auch besondere vertragliche Regelungen zur Haftungsbegrenzung Platz greifen.
[36] Scherer, Grundlagen des Kostenrechts, 1–47.

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