Rz. 6

Gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der RA für drei Tätigkeitsbereiche auf eine Gebührenvereinbarung mit dem Auftraggeber hinwirken, sofern die Bestimmungen in Teil 2 Abschnitt 1 VV RVG nicht anwendbar sind:

Einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen;
Die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens;
Die Tätigkeit als Mediator.

Im Forderungsmanagement kommt insbesondere der Rat, etwa über vertragliche Gestaltungen zur Ausfallminimierung, zur Einräumung von Sicherheiten und Auskunftsrechten sowie zur Erstattung von internen Rechtsverfolgungskosten (Mahnspesen), als Gegenstand in Betracht.

 

Rz. 7

Bei der vorgenannten Bestimmung handelt es sich um eine "Soll-Vorschrift". Der Gesetzgeber hat von einer konkreten Regelung über die Gebührenhöhe bei den zuvor genannten Tätigkeitsbereichen Abstand genommen und beabsichtigt damit, den RA zu motivieren, eine Gebührenvereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen. Diese Deregulierung in Bezug auf die Gebührenhöhe geschah in der Absicht, dass nach Abschluss einer Gebührenvereinbarung für den Auftraggeber eine bessere Gebührentransparenz entsteht mit der Folge einer Entlastung der Justiz aufgrund weniger Streitigkeiten zwischen RA und Mandant. Diese seit dem 30.6.2006 geltende Regelung erfordert mehr Initiative des RA und auch Zeit, weil der RA nach Aufnahme des Anliegens des Mandanten über seine Gebühren zu sprechen und diese zu vereinbaren hat, bevor er sich der Sache selbst annehmen kann. Offensichtlich scheint es noch heute so zu sein, dass ein hoher Prozentsatz der zugelassenen RAe das Gespräch mit dem Auftraggeber über die entstehende Vergütung als unangenehm empfindet. Nur 32 % der RAe sollen damit kein Problem haben.[2]

 

Rz. 8

Die mit dem Auftraggeber zu treffende Gebührenvereinbarung richtet sich nach den Vorschriften gem. §§ 3a ff. RVG, auch wenn dort von einer Vergütungsvereinbarung die Rede ist. Nach der Definition gem. § 1 Abs. 1 RVG setzt sich die Vergütung aus den Gebühren und Auslagen zusammen. Durch den Wortlaut des § 34 RVG soll eine Vereinbarung über die Gebühr(en) erfolgen, nicht aber über die Auslagen, so dass der RA die Auslagen entsprechend der gesetzlichen Regelungen hierfür im Teil 7 des VV bestimmen kann. Dem RA bleibt es aber unbenommen, auch über die Auslagen eine Vereinbarung i.S.v. § 3a RVG zu schließen.

 

Rz. 9

Form der Gebührenvereinbarung

Grundsätzlich hat der RA die Formerfordernisse gem. § 3a Abs. 1 S. 1 und S. 2 RVG zu beachten. Danach muss die Vereinbarung (zumindest) in Textform (§ 126b BGB) abgeschlossen werden und sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Dieser Grundsatz wird jedoch in § 3a Abs. 1 S. 4 RVG für Gebührenvereinbarungen gem. § 34 RVG abbedungen. Dementsprechend ist die Vereinbarung über Tätigkeiten des RA nach § 34 RVG formfrei.

Die Verpflichtung des RA gem. § 3a Abs. 1 Nr. 3 RVG, wonach dieser den Auftraggeber aufzuklären hat, dass eine Kostenerstattung von dritter Seite über die gesetzliche Vergütung hinaus nicht erfolgt, ist zwar für die Beratung gem. § 34 RVG nicht ausgeschlossen, jedoch ist der praktische Fall nicht denkbar, dass sich im Rahmen der Beratung eine Erstattungspflicht des Gegners oder der Staatskasse ergibt.

[2] Schneider/Wolf/Onderka, RVG, § 34 Rn 4.

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