Rz. 690
Hinweis
Näheres dazu oben (siehe Rn 483 ff.).
Rz. 691
Sozialhilfeleistungen sind keine Leistungen eines anderen Versicherers i.S.d. § 117 VVG (§ 158c IV VVG a.F.),[418] so dass dem Kfz-Haftpflichtversicherer das Verweisungsprivileg nicht gegeben ist.[419]
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