Rz. 690

 

Hinweis

Näheres dazu oben (siehe Rn 483 ff.).

 

Rz. 691

Sozialhilfeleistungen sind keine Leistungen eines anderen Versicherers i.S.d. § 117 VVG (§ 158c IV VVG a.F.),[418] so dass dem Kfz-Haftpflichtversicherer das Verweisungsprivileg nicht gegeben ist.[419]

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