Rz. 58

Der Arbeitslohn aus einem Minijob bleibt für den Beschäftigten steuerfrei (§ 52 IVa EStG), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Weitere positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten spielen keine Rolle mehr (anders noch bei den 325 EUR-Jobs bis 31.3.2003).

 

Rz. 59

Der Arbeitgeber zahlt eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 % des Arbeitslohnes, womit die Steuern (inklusive Kirchensteuer und Solidarzuschlag) abgegolten sind (§ 40a II EStG). Arbeitsrechtlich ist es zulässig, die Steuerbelastung im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abzuwälzen und von dessen Verdienst abzuziehen.[32]

[32] BAG v. 5.8.1987 – 5 AZR 22/86 – BAGE 56, 14 = DB 1988, 182 = MDR 1988, 345 = NJW 1988, 1165.

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