Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschallohnsteuer-Abwälzung auf Teilzeitarbeitskräfte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es gibt keinen gesetzlichen Grundsatz, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer abnehmen muß, wenn er sich für das Pauschallohnsteuerverfahren entscheidet (Bestätigung von BAG 22.6.1978 - 3 AZR 156/77 = AP Nr 1 zu § 40a EStG).

2. Der Arbeitgeber kann vereinbarungsgemäß im Innenverhältnis den Arbeitnehmer mit der Pauschallohnsteuer belasten. Der Arbeitnehmer behält aber das Recht, jederzeit die Einzelbesteuerung unter Vorlage einer Steuerkarte zu verlangen.

Unter diesen Umständen liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs 1 und 3 TVG vor (Bestätigung von BAG 22.6.1978 - 3 AZR 156/77 = AP Nr 1 zu § 40a EStG).

 

Normenkette

EStG § 40a; TVG § 4 Abs. 1, 3; EStG § 40 Abs. 3; BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 03.10.1985; Aktenzeichen 5 Sa 76/85)

ArbG Kiel (Entscheidung vom 23.01.1985; Aktenzeichen 4c Ca 2334/84)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die von ihr übernommene pauschalierte Lohnsteuer im Innenverhältnis auf die Klägerin abwälzen kann.

Die verheiratete Klägerin ist seit November 1982 bei der Beklagten als Putzfrau beschäftigt; sie arbeitet jeweils zwei Stunden an fünf Wochentagen. Die Beklagte führt Gebäudereinigungsarbeiten aus. Die Parteien sind tarifgebunden.

Im Arbeitsvertrag vom 9. November 1982 haben die Parteien einen Stundenlohn von derzeit 7,60 DM netto vereinbart. Die Beklagte hat der Klägerin zuletzt 8,12 DM netto gezahlt. Demgegenüber hat der Tarifstundenlohn 8,99 DM brutto betragen. Die Beklagte hat eine pauschalierte Lohnsteuer von 0,87 DM gemäß § 40 a EStG an das Finanzamt abgeführt und vom Bruttolohn der Klägerin wieder abgezogen.

Zwar ist die Klägerin mit einer Pauschalierung der Lohnsteuer einverstanden, jedoch wendet sie sich gegen die interne Belastung hiermit. Sie fordert den Differenzbetrag zwischen dem Tariflohn in Höhe von 8,99 DM brutto und den ausgezahlten Stundenlohn in Höhe von zuletzt 8,12 DM netto für den Zeitraum von September bis einschließlich November 1984 sowie den entsprechenden Unterschiedsbetrag für zusätzliches Urlaubsgeld in demselben Zeitraum in Höhe von insgesamt 120,53 DM.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 120,53 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Januar 1985 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat zur Begründung ausgeführt, es gebe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen gesetzlichen Grundsatz, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer abnehmen müsse, wenn er sich für das Pauschallohnsteuerverfahren entscheide.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet, denn das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte die pauschalierte Lohnsteuer (§ 40 a EStG) vom Bruttolohn der Klägerin einbehalten darf. Das entspricht der bisher schon vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP Nr. 1 zu § 40 a EStG). Hieran ist festzuhalten.

1. Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung auf der Grundlage der damaligen Steuergesetzgebung (§ 40 a in Verb. mit § 40 Abs. 3 EStG i. d. F. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769)) von einem „Besteuerungsverfahren eigener Art” gesprochen und die pauschale Lohnsteuer als Objektsteuer bzw. als „Arbeitgeber- oder Betriebssteuer” bezeichnet. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 5. November 1982 - VI R 219/80 -, DB 1983, 207 die pauschalierte Lohnsteuer als eine „Unternehmenssteuer eigener Art” angesehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs keinen Anlaß, die Frage, ob der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer dem Arbeitnehmer auferlegen darf, anders als in der früheren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu beurteilen; denn auch das Urteil vom 22. Juni 1978 ist schon davon ausgegangen, daß die vom Arbeitgeber zu tragende pauschalierte Lohnsteuer steuerrechtlich von der Person des Arbeitnehmers gelöst ist.

2. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, die vom Arbeitgeber übernommene pauschale Lohnsteuer sei als Unternehmenssteuer eigener Art eine solche, die der Arbeitgeber von vornherein als einziger Steuerschuldner aufzubringen habe. Insoweit bestehe ein Unterschied zu der Lage, in der der Arbeitnehmer die Lohnsteuer sonst schulde und der Arbeitgeber sie nur für Rechnung des Arbeitnehmers abzuführen habe (§ 38 Abs. 3 EStG); im letzteren Falle erfülle der Arbeitgeber eine fremde Schuld und nicht – wie bei der pauschalen Lohnsteuer – eine eigene Verpflichtung.

Dieser Auffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt die Reichweite des Steuerrechts und den Sinn der steuerrechtlichen Arbeitgeberhaftung. Wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis und dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP Nr. 1 zu § 40 a EStG zu 1 b der Gründe). Die Übernahme der Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt bedeutet nicht, daß der Arbeitgeber auch im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis die Lohnsteuer tragen muß. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, daß die Lohnsteuer im Zweifel vom Arbeitnehmer selbst zu entrichten ist (vgl. BAG Urteil vom 22. Juni 1978, aaO). Daran ist festzuhalten. Der Arbeitgeber ist nämlich nicht von vornherein Schuldner der pauschalen Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt. Dazu kommt es erst, wenn er sie gegenüber dem Finanzamt übernimmt (§ 40 a Abs. 4 in Verb. mit § 40 Abs. 3 EStG). Das Gesetz spricht ausdrücklich von einer Übernahme der pauschalen Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber kann aber nur etwas übernehmen, was er vorher gerade nicht geschuldet hat. Vorher und ohne Ausübung des Wahlrechts bliebe der Arbeitnehmer Alleinschuldner der Lohnsteuer und der Arbeitgeber hätte dafür nur zusätzlich zu haften (§ 42 d EStG). Der Arbeitgeber ist kein originärer Steuerschuldner. Er befreit den Arbeitnehmer nur von einer bestehenden Steuerschuld und wird erst damit selbst zum Steuerschuldner im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt.

§ 40 Abs. 3 EStG verfolgt keine arbeitsrechtlichen Ziele. Dem Gesetzgeber geht es nur um eine Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens und in diesem Zusammenhang um die Vermeidung des Lohnsteuerjahresausgleichs (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG).

3. Die Lohnsteuer-Richtlinien gehen ebenfalls davon aus, daß im Innenverhältnis zum Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer und die pauschale Kirchensteuer vom Arbeitnehmer getragen werden kann (LStR zu § 40 a EStG Abschnitt 95 Abs. 1 Satz 4). In der Regel liegen der pauschalierten Lohnsteuererhebung zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zugrunde (BFH Urteil vom 25. Mai 1984 - VI R 223/80 - BStBl. 1984 Teil II S. 569, 570). Die Klägerin hat hier die Pauschallohnsteuer vereinbarungsgemäß übernommen. Das hat das Berufungsgericht für die Revisionsinstanz bindend festgestellt (§ 561 Abs. 2 ZPO).

4. Das Landesarbeitsgericht ist von der Vereinbarung eines Stundenlohnes von „zur Zeit 7,60 DM netto” im Arbeitsvertrag ausgegangen und hat hierin einen klarstellenden Hinweis gesehen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Rechtsausführungen, denn sie macht geltend, diese Klarstellung genüge nicht, um der Klägerin im Innenverhältnis die Pauschalsteuer zu übertragen. Dafür sei eine ausdrückliche Vereinbarung nötig, wenn man die Abwälzung der Pauschalsteuer auf die Arbeitnehmerin überhaupt für zulässig halte.

Die Klägerin verkennt jedoch, daß diese Klarstellung vom Landesarbeitsgericht nur als Ergebnis einer Ausrechnung des Nettolohnes nach Abzug der Pauschallohnsteuer vom Bruttolohn zu verstehen ist. Die Vorinstanz hat hierzu festgestellt, die Parteien hätten seinerzeit, ausgehend von dem tariflichen Bruttostundenlohn, von diesem den anteilig auf die Arbeitsstunde entfallenden Betrag der pauschal abzuführenden Lohnsteuer abgezogen und auf dieser Grundlage denjenigen Betrag ermittelt, der dann tatsächlich an die Klägerin auszuzahlen war. Nach diesen mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien nach Ausrechnung des Steuerabzugs vereinbart, daß der Klägerin der Nettolohn nach Abzug der pauschalen Lohnsteuer verbleibt. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß im Verhältnis zwischen den Parteien die Klägerin die Pauschalsteuer tragen soll. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

5. Die vereinbarte Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch die Klägerin verstößt auch nicht gegen die zwingende Wirkung eines Tarifvertrages (§ 4 Abs. 1 und 3 TVG). Der tarifliche Bruttolohn wird hierdurch nicht unterschritten. Die Klägerin kann im Rahmen des geltenden Steuerrechts jederzeit frei entscheiden, wie der Lohnsteuerabzug künftig vorgenommen werden soll (BAG Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP Nr. 1 zu § 40 a EStG, zu 3 der Gründe). Sie behält das Recht, eine Lohnsteuerkarte vorzulegen und die Heranziehung zur Lohnsteuer nach persönlichen Steuermerkmalen zu verlangen. Damit steht sie sich nicht schlechter als ein Arbeitnehmer, bei dem die Lohnsteuer nicht pauschal berechnet und auf ihn abgewälzt wird. Der Arbeitnehmer hat hiernach selbst die Wahl, ob er die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis tragen will – sofern der Arbeitgeber sie nicht übernimmt – oder ob er sich für eine individuelle Lohnbesteuerung nach seinen persönlichen Steuermerkmalen entscheidet. Die Beklagte hat in diesem Rechtsstreit erklärt, daß sie es der Klägerin freistelle, ob es beim pauschalen Lohnsteuerabzug verbleiben soll oder sie zur Besteuerung nach persönlichen Steuermerkmalen unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte übergehen will. Die Klägerin ist auf die zweite Möglichkeit nicht eingegangen.

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert, Dr. Thomas, Werner, Dr. Schönherr

 

Fundstellen

Haufe-Index 60078

BAGE 56, 14-18 (LT1-2)

BAGE, 14

BB 1988, 206-207 (LT1-2)

DB 1988, 182-182 (LT1-2)

DB 1991, 1329 (T)

NJW 1988, 1165

NJW 1988, 1165-1165 (LT1-2)

ARST 1988, 54-55 (LT1-2)

BR/Meuer EStG § 40a, 05-08-87, 5 AZR 22/86 (ST1-2)

NZA 1988, 157-158 (LT1-2)

RdA 1988, 58

WzS 1988, 220 (T)

ZIP 1988, 261

ZIP 1988, 261-262 (LT1-2)

AP, (LT1-2)

AR-Blattei, ES 1160 Nr 28 (LT1-2)

AR-Blattei, Lohnzahlung Entsch 28 (LT1-2)

ArztuR 1989, Nr 5, 63 (KT)

EzA § 611 BGB, Nettolohn, Lohnsteuer Nr 7 (LT1-2)

EzBAT, Steuerabzug Nr 1 (LT1-2)

HV-INFO 1989, 1413-1414 (LT1-2)

MDR 1988, 345-345 (LT1-2)

ZevKR 35, 335-338 (LT)

ZfSH/SGB 1988, 152-153

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