Rz. 410
Hinweis
Zu Einzelheiten in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 405 ff.).
Rz. 411
Da der Schutzzweck des Angehörigenprivileges auch im Bereich der Abtretung von Ansprüchen greift, findet ein Forderungsübergang in diesen Fällen nicht statt. Insoweit kommt ein allgemein geltender Grundsatz zum Tragen[292] (siehe § 2 Rn 427 ff.).
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