Rz. 427
Das Angehörigenprivileg ist Ausdruck einer allgemeinen Wertung, die dazu führen muss, dem Drittleistungsträger einen Regress dann zu verwehren, wenn dieser mittelbar auch den Empfänger der betreffenden Versicherungsleistung trifft, weil er als Familienangehöriger mit dem Schädiger in häuslicher Gemeinschaft lebt und daher jede Beschneidung dessen finanzieller Leistungsfähigkeit selbst mit zu spüren bekommt.[314]
Rz. 428
Die Privilegierung dient[315]
▪ | zum einen dem Schutz des verletzten Angehörigen (Schutz der finanziellen Konstanz in der Beziehung), der als versicherte Person mittelbar selbst in Mitleidenschaft gezogen sein kann (Familienangehörige bilden zumeist eine wirtschaftliche Einheit), |
▪ | zum anderen aber auch dem Schutz des Interesses des Versicherungsnehmers an der Erhaltung des Familienfriedens, u.a. auch der Vermeidung von Zwietracht durch Prozess unter Einbeziehung der Parteien. |
Rz. 429
Von diesen beiden Zwecksetzungen der Vermeidung mittelbarer wirtschaftlicher Beeinträchtigung des Geschädigten einerseits und des Schutzes des häuslichen Familienfriedens andererseits lässt sich die Rechtsprechung bei Auslegung des Angehörigenprivilegs leiten.[316]
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