Rz. 53

 

§ 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt.

(2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.

2Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.

3Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer gering­fügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird.

4Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

2Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

§ 8a SGB IV – Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8.

2Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

 

Rz. 54

§ 8a SGB VI setzt voraus:

Geringfügige Beschäftigung, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt wird.
Beschäftigung ist durch privaten Haushalt begründet.
Die ausgeübte Tätigkeit muss sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.
 

Rz. 55

Für geringfügig in Haushalten Beschäftigte (z.B. Putzfrau) bestehen Unterschiede nur für den Arbeitgeber, nicht aber für den Arbeitnehmer: Wird die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber nur eine Pauschalabgabe von 12 % (2 % Pauschalsteuer,[28] jeweils 5 % für Kranken- und Rentenversicherung).

 

Rz. 56

Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung entfallen bei privat-krankenversicherten Beschäftigten. Die Pauschalabgaben ermäßigen sich dann auf 7 %.

 

Rz. 57

Daneben zahlt der Arbeitgeber für die gesetzliche Unfallversicherung (UVT)[29] 1,6 % sowie die Lohnfortzahlungsumlage (U1)[30] nach dem AAG mit 0,1 %. Für die U2-Umlage (Mutterschutz)[31] wurde kein Beitrag erhoben.

[28] Bei Verzicht auf die Lohnsteuerkarte.
[29] Seit dem 1.1.2006 übernimmt die Minijobzentrale bei Minijobs in Privathaushalten auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung ist in das Haushaltsscheckverfahren integriert, die Beiträge zur Unfallversicherung werden zusammen mit den anderen Abgaben von der Minijobzentrale eingezogen.
[30] Erstattung von 80 % des nach dem EFZG bei Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden Bruttoentgeltes ohne Einmalbezüge.
[31] Erstattung von 100 % des nach dem Mutterschutzgesetz fortzuzahlenden Bruttoentgeltes ohne Einmalbezüge.

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