Rz. 432

 

Hinweis

Ausführungen zu § 1542 RVO weiter unten (siehe Rn 472) und in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 220 ff.).

Erläuterungen zu § 127 AFG a.F. weiter unten (siehe Rn 574 ff.) und in Kapitel 16 (siehe § 16 Rn 35 ff.).

 

Rz. 433

 

§ 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige

(1) 1Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.

2Dazu gehören auch

1. die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2. die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 SGB V zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) 1Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem nach Abs. 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist.

2Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist.

3Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Abs. 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe aufgrund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Abs. 3 S. 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) 1Ein Übergang nach Abs. 1 ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen.

2Ein Ersatzanspruch nach Abs. 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(7) 1Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten.

2Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

 

Rz. 434

Der Forderungsübergang vollzieht sich auf den Sozialleistungsträger nach § 116 SGB X, in Altfällen (Unfalltag vor 1.7.1983) nach § 1542 RVO (SVT), § 127 AFG (Arbeitsverwaltung). Im Wege des gesetzlichen Forderungswechsels können nur solche Ansprüche geltend gemacht werden, die einem Versicherungsmitglied ohne den gesetzlichen Forderungsübergang sonst selbst gegen den Schädiger zugestanden hätten[299] (ergänzend siehe § 2 Rn 635 ff.).

 

Rz. 435

Voraussetzung für einen Forderungsübergang ist eine vom Sozialleistungsträger erbrachte oder zu erbringende Sozialleistung (§ 11 SGB I), die zudem kongruent zu einem Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist. Ist die Belastung des Sozialleistungsträgers keine Sozial­leistung (sondern z.B. eine Erstattungsleistung oder Zurechnungsverpflichtung), erwirbt der Sozialleistungsträger ebenso wenig einen Anspruch gegen den Schädiger wie bei fehlender Kongruenz.[300]

[299] BG...

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