Rz. 1877
Zum Thema
Ebener/Schmalz "Zur Frage, ob der Dienstherr vom Schädiger Regress für Beihilfeaufwendungen für unfallunabhängige Heilbehandlungsmaßnahmen verlangen kann" VersR 2002, 594; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn 941 f.
Rz. 1878
Beihilfeleistungen (unfallfremde Erkrankungen) an Hinterbliebene (Witwe und Waisen[1198]) von unfallkausal verstorbenen Beamten sind Bestandteil der Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten.[1199]
Rz. 1879
Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 17.12.2002[1200] nicht die Frage beantwortet, ob ein Regress des Beihilfeträgers der Höhe nach beschränkt ist durch die (fiktiven) Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder ob immer der konkrete Heil- und Pflegeaufwand des Angehörigen den Schadenersatzanspruch festlegt. Gerade bei sehr schweren, kostenintensiven Behandlungen von Hinterbliebenen ist weder zumutbar noch gerechtfertigt, dem Schädiger die konkrete finanzielle Verantwortung für diese schicksalhafte Erkrankung aufzubürden; zumutbar ist hier nur derjenige Betrag, den der Verstorbene für eine Krankenversicherung hätte aufwenden müssen. Für eine Beschränkung des Dienstherrnregress auf die Beiträge zur gesetzlichen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung spricht auch die Rechtsänderung ab 1.1.2009: Nach § 193 III VVG sind Bürger, die der privaten Versicherung zuzuordnen waren (u.a. Beamte, Freiberufler und Selbstständige), seit dem 1.1.2009 verpflichtet, sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern zu lassen, sofern sie keinen anderweitigen Versicherungsschutz aufweisen.[1201]
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