Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ersatz unfallunabhängiger Beihilfeleistungen aus übergangenem Recht

 

Normenkette

BGB § 87a; LBG-RP § 98

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 234/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 25.5.2000 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der ehemalige Dienstherr des Polizeibeamten Sch., der infolge seiner bei dem Absturz zweier Flugzeuge der italienischen Luftwaffe am 28.8.1988 in Ramstein erlittenen schweren Verletzungen ab dem 1.5.1990 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist.

Der Kläger begehrt von der in Prozessstandschaft für die Republik Italien handelnden Beklagten Ersatz von Unfall unabhängigen Beihilfeleistungen aus übergegangenem Recht gem. § 98 LBG-Rh.-Pf. sowie die Feststellung zukünftiger Leistungsverpflichtung.

Mit Entschließung vom 9.3.1999 (Bl. 5–10 GA) hat die Beklagte die Erstattung der Unfall unabhängigen Beihilfeleistungen des Klägers – bei Haftungsanerkennung dem Grunde nach – abgelehnt.

Der Kläger ist der Ansicht, auch die unfallunabhängigen Beihilfeleistungen seien von der Legalzession des § 98 LBG-Rh.-Pf. umfasst. Da er aufgrund des schädigenden Ereignisses wegen seiner Alimentationspflicht Geld- und Sachleistungen, mithin auch Beihilfeleistungen, erbringen müsse, ohne Dienstleistungen des Beamten zu erhalten, sei die Beklagte auch zum Ersatz von unfallunabhängigen Beihilfeleistungen verpflichtet. Der Kläger stützt sich insoweit auf die Entscheidungen des 12. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 16.12.1991 (VRS 1992, 280), des Saarländischen OLG vom 7.6.1996 – 3 U 198/95 sowie des OLG Frankfurt/Main vom 20.3.1997 (OLG Frankfurt v. 20.9.1997 – 1 U 135/95, VersR 1997, 1297 f.).

Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, ein Anspruch des Klägers aus übergegangenem Recht bestehe nicht, da § 98 LBG-Rf.-Pf. bereits dem Wortlaut nach einen bei dem Beamten entstandenen unfallkausalen Schaden voraussetze. Hinsichtlich unfallunabhängiger Beihilfeansprüche sei dem Beamten jedoch ein Schaden durch den Flugunfall vom 28.8.1988 nicht entstanden.

Das LG hat der Klage stattgegeben, im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des OLG Frankfurt/Main im vorgenannten Urteil.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sich im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Vortrag stützt, sowie ergänzend Bezug nimmt auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 21.3.2001 (NZV 2001, 512 f.).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (S. 2–3, Bl. 37 und 38 d.GA) Bezug genommen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO a.F. abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. Art. VIII Abs. 5 Nato-Truppenstatut i.V.m. §§ 53, 33 LuftVG, §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 98 LBG-Rh.-Pf., die insoweit allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, nicht zu.

I. Die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zur Schadensersatzleistung ggü. dem verletzten Beamten und somit ggü. der Klägerin nach § 98 LBG-Rh.-Pf. ist unstreitig. Streitig ist lediglich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Unfall unabhängigen Beihilfeleistungen. Ein solcher Anspruch ist nicht gegeben.

Nach dem Wortlaut des § 98 LBG-Rh.-Pf. (inhaltsgleich mit § 87a BBG) geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch eines verletzten (oder getöteten) Beamten, der diesem wegen der Körperverletzung (oder der Tötung) gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Verletzung (oder der Tötung) zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der gesetzliche Forderungsübergang soll bewirken, dass die Leistungen des Dienstherrn (bzw. der Versorgungskasse) aus Anlass der Schädigung weder dem Schädiger zugute kommen, noch zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten führen (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 5. Aufl., zum inhaltsgleichen § 99 LBG-NRW Rz. 2; Grabendorff/Arndt, LBG-Rh.Pf., § 98 Erläuterung vor 1; Geigel, Haftpflichtprozess, Kap. 30, 23. Aufl. 2001 Rz. 155 f., jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass der Dienstherr insoweit keinen eigenen Anspruch erwirbt, sondern einen Schadensersatzanspruch des Beamten (aaO); Anspruchsvoraussetzung ist somit zunächst ein bei dem Beamten eingetretener Schaden (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 7. Aufl., 2000, Rz. 546; OLG Nürnberg, NZV 2001, 412 [513]). Dabei ist für die Be...

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