Rz. 1025

Die Prinzipien und Aspekte, die der BGH[623] (unten Beispiel 12a siehe Rn 1025a) für den Schulunfall herausgearbeitet hat, sind zwangslos auf Unfälle während einer Tätigkeit (Arbeitsunfall) zu übertragen.

 

Rz. 1025a

 

Beispiel 4.12a

Der Kläger (ein im Unfallzeitpunkt fast 11 Jahre alter Gymnasiast) kam am 26.3.2009 beim Sportunterricht (Fangen-Spiel) zu Fall und verletzte sich an der verklinkerten Hallenwand. Wegen seiner Verletzungen verfolgt er Ansprüche gegenüber dem beklagten Schulträger.

Ergebnis:

Der BGH hat in seiner Entscheidung die Grundsätze des Ausschlusses von Ansprüchen wegen Personenschäden zusammengefasst und einige in Urteilen aufgegriffenen Irrtümer richtig gestellt. Die Ausführungen gelten nicht nur für Schulunfälle, sondern gleichermaßen auch für den Arbeitsunfall.

1.

Schulbetriebsunfall

Die Voraussetzungen der §§ 104 ff. SGB VII liegen vor. Der Unfall ereignete sich während der Schulbetriebes. Ansprüche wegen Personenschaden stehen dem Kläger nur dann zu, wenn er vorsätzlich verletzt wurde.

2.

Personenschaden

Der BGH stellt zunächst klar, was unter Personenschaden i.S.d. §§ 104 ff. SGB VII inhaltlich zu verstehen ist.

Eine Vermögensbeeinträchtigung ist ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird. Hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung.[624]

Soweit das OLG Dresden[625] materielle Schäden (wie beispielhaft Verdienstausfallschäden) als Sach- und nicht als Personenschaden eingestuft habe, ist – worauf der BGH ausdrücklich hinweist – dieses sowohl mit dem Gesetzeswortlaut als auch mit den dortigen Literaturzitaten unvereinbar (und falsch).

3.

Anspruchsausschluss

Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Schul- und Arbeitsunfällen aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers (bei Schulen Sachkosten-/Schulträger) für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber Arbeitnehmer/Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII); dabei genießen auch alle Betriebs-/Schulangehörigen bei Betriebs- und Schulunfällen eine Haftungsfreistellung (§ 105 SGB VII).

a)

Die gesetzliche Regelung dient einerseits dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines verschuldensunabhängigen (auch von eigenem Mitverschulden unbeeinträchtigten) Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner, andererseits der Enthaftung des Unternehmers (der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung trägt), für den dadurch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und (auch wegen der Enthaftung der Betriebsangehörigen) dem Betriebsfrieden.

Der BGH versteht die Betriebs- oder Schulgemeinschaft auch als Gefahrengemeinschaft: Wer heute als Geschädigter nur auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon derjenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt (Anm.: Nur rd. 60 % der bundesdeutschen Bevölkerung ist im privaten Bereich haftpflichtversichert, im beruflichen Bereich besteht häufig überhaupt keine Deckung). Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der Gefahrengemeinschaft dar. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zugrundeliegende Prinzip mal zugunsten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent, da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind.

Der Anspruchsausschluss für Personenschäden beschränkt sich daher nicht nur auf diejenigen Ansprüche, denen deckungsgleiche Soziallleistungen gegenüberstehen, die den Schaden kompensieren. Der Ausschluss erstreckt sich vielmehr darüber hinaus auf jeglichen Personenschaden.[626] Geht der Geschädigte einer weiteren Erwerbstätigkeit (Nebentätigkeit, 400/450 EUR-Job) nach, umfasst der Haftungsausschluss für den Personenschaden auch den Schaden, den der Geschädigte in seinem "Hauptjob" erleidet (und umgekehrt)[627] (dazu siehe § 6 Rn 10 ff.)

b) Soweit für Arbeits-, Schul- und Dienstunfälle aus den sozialversicherungsrechtlichen bzw. versorgungsrechtlichen Bestimmungen eine Beschränkung folgt, die im Einzelfall auch zu einer Benachteiligung des Geschädigten führen kann, sind diese Haftungsausschlüsse verfassungskonform (siehe Rn 1024).
c) Für den Schädiger bestehender Haftpflichtversicherungsschutz ändert am Haftungsausschluss nichts (siehe Rn 1024).
d) Der Anspruchsausschluss bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung z.B. nach den Vorschriften des StVG.[628]
4.

Entsperrung

Die Rechtsprechung hält an den zu §§ 636, 637 RVO aufgestellten Grundsätzen der Rechtsprechung[629] zum Umfang des Vorsatzes bei der Haftungsbeschränkung für Personenschäden auch unter den ab 1.1.1997 an deren Stelle ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge