Rz. 797

Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) erhält, wer die Wartezeit erfüllt und die Regelaltersgrenze (§ 235 II SGB VI: in Abhängigkeit vom Geburtsjahr zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr; siehe Rn 216) Lebensjahr[459] vollendete.

 

Rz. 798

Frauen hatten bis zum 1.1.2000[460] mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente, wenn eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und seit Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre an Pflichtbeitragszeiten vorliegen.

 

Rz. 799

Langjährig Versicherte erhalten bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren mit Vollendung des 62. Lebensjahres Altersrente (§ 36 SGB VI).

 

Rz. 800

Schwerbehinderte (§ 2 II SGB IX:[461] GdB beträgt 50 % oder mehr), Arbeitslose[462] sowie Tätige nach dem Altersteilzeitgesetz können ebenfalls, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ab dem 63. Lebensjahr Altersrente beanspruchen (§ 37 SGB VI; Vertrauensschutz wird für vor dem 1.1.1951 geborene Personen durch § 236a SGB VI gewährleistet).

 

Rz. 801

Die Altersrente kann ab dem 1.1.1992 als Voll- oder Teilrente in Anspruch genommen werden (§ 42 SGB VI). Bei Gewährung als Teilrente sind die Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 SGB VI zu beachten.

 

Rz. 802

Die Altersrente ist der Rentenversicherung nicht zu ersetzen (Ausnahme: Hinterbliebenenrente). So kann der RVT wegen einer auf das 63. Lebensjahr vorgezogenen Altersrente keinen Regress nehmen, obwohl andererseits der Verletzte sich bei der Berechnung seines Verdienstausfallschadens die Altersrente anrechnen lassen muss.[463]

 

Rz. 803

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Altersrente für langjährig Versicherte handelt es sich um unterschiedliche, nebeneinander bestehende Renten, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann.[464] Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen (vgl. § 34 IV Nr. 3 SGB VI).[465] Die schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI zu zahlende Altersrente dient jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI) erreicht hat, dem Ausgleich des diesem unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens; sie ist einschließlich der KVdR sachlich kongruent.[466]

[459] EuGH v. 14.3.2000 – C-102/98, C-211/98 – DB 2000, 678 = EuZW 2000, 470 = NVwZ 2000, 1280 (nur Ls.) = NZS 2000, 506 (Entscheidend gerade für türkische Arbeitnehmer ist dasjenige Geburtsdatum, dass bei der ersten Anmeldung bei einem SVT angegeben wurde. Nachträgliche Änderungen des Geburtsdatums werden bei der Bemessung und Gewährung der Altersrente oder der Zulassung zum vorgezogenen Ruhestand nicht berücksichtigt. Ein anderes Geburtsdatum wird nur berücksichtigt, wenn es sich aus einer Urkunde ergibt, deren Original vor dem Zeitpunkt dieser Angabe ausgestellt worden ist.).
[460] § 39 SGB VI a.F. wurde m.W.v. 1.1.2000 gestrichen durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) v. 16.12.1997 BGBl I 1997, 2998.
[461] Nicht jedoch gleichgestellte behinderte Menschen i.S.v. § 2 III SGB IX.
[462] BSG v. 12.12.1995 – 5 RJ 26/95 – SGb 1996, 166 = WI 1996, 140 (Vorgezogene Altersrente wird nur bei Arbeitslosigkeit in Deutschland, nicht aber im Ausland gewährt).
[463] BGH v. 10.11.1981 – VI ZR 262/79 – BG 1982, 427 = DAR 1982, 124 = DB 1982, 900 = JuS 1982, 706 = MDR 1982, 395 = NJW 1982, 984 = r+s 1982, 52 = VersR 1982, 166 = VRS 62, 242 = zfs 1982, 107. Siehe allerdings auch BGH v. 11.3.1986 – VI ZR 64/85 – DAR 1986, 220 = MDR 1986, 745= NJW 1986, 2762 = r+s 1986, 207 = VersR 1986, 812 = VRS 41, 111 = zfs 1986, 267 (Das einem unfallbedingt Schwerbehinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu zahlende vorgezogene Altersruhegeld wird zum Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen geleistet, so dass das die für den Anspruchsübergang vorausgesetzte Kongruenz gegeben ist). Vgl. OLG Bamberg v. 11.7.1995 – 3 U 214/93 – HVBG-Info 1996, 2508 = NZV 1996, 316 = VersR 1997, 71 = VRS 91 (1996), 321 (Erhöht sich die mit 20 % anzusetzende Behinderung aus einem Verkehrsunfall durch spätere unfallabhängige Schäden 10 Jahre nach dem Unfall auf 50 % und wird dem Geschädigten deshalb vorzeitiges Altersruhegeld nach § 1248 I RVO gewährt, hat der für den Unfall Verantwortliche dem RVT hierfür Ersatz zu leisten, wenn die unfallbedingte Schädigung für die Feststellung der Schwerbehinderung mitursächlich war und dies nicht auf einer ungewöhnlich groben Fehleinschätzung beruht.).
[464] Siehe BT-Drucks 15/2149, S. 21.
[465] BSG v. 26.7.2007 – B 13 R 44/06 R – NZS 2008, 319 (nur Ls.) = SozR 4–2600 § 236a Nr. 1.
[466] BGH v. 18.5.2010 – VI ZR 142/09 – MDR 2010, 1053 = r+s 2011, 40 = SP 2010, 322 = VersR 2010, 1103 = VRS 119, 292 = zfs 2010, 615.

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