Rz. 797
Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) erhält, wer die Wartezeit erfüllt und die Regelaltersgrenze (§ 235 II SGB VI: in Abhängigkeit vom Geburtsjahr zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr; siehe Rn 216) Lebensjahr[459] vollendete.
Rz. 798
Frauen hatten bis zum 1.1.2000[460] mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente, wenn eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und seit Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre an Pflichtbeitragszeiten vorliegen.
Rz. 799
Langjährig Versicherte erhalten bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren mit Vollendung des 62. Lebensjahres Altersrente (§ 36 SGB VI).
Rz. 800
Schwerbehinderte (§ 2 II SGB IX:[461] GdB beträgt 50 % oder mehr), Arbeitslose[462] sowie Tätige nach dem Altersteilzeitgesetz können ebenfalls, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ab dem 63. Lebensjahr Altersrente beanspruchen (§ 37 SGB VI; Vertrauensschutz wird für vor dem 1.1.1951 geborene Personen durch § 236a SGB VI gewährleistet).
Rz. 801
Die Altersrente kann ab dem 1.1.1992 als Voll- oder Teilrente in Anspruch genommen werden (§ 42 SGB VI). Bei Gewährung als Teilrente sind die Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 SGB VI zu beachten.
Rz. 802
Die Altersrente ist der Rentenversicherung nicht zu ersetzen (Ausnahme: Hinterbliebenenrente). So kann der RVT wegen einer auf das 63. Lebensjahr vorgezogenen Altersrente keinen Regress nehmen, obwohl andererseits der Verletzte sich bei der Berechnung seines Verdienstausfallschadens die Altersrente anrechnen lassen muss.[463]
Rz. 803
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Altersrente für langjährig Versicherte handelt es sich um unterschiedliche, nebeneinander bestehende Renten, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann.[464] Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen (vgl. § 34 IV Nr. 3 SGB VI).[465] Die schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI zu zahlende Altersrente dient jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI) erreicht hat, dem Ausgleich des diesem unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens; sie ist einschließlich der KVdR sachlich kongruent.[466]
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