Rz. 1662
Bestand nach § 119 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung bereits ein Regressrecht des RVT, hat die Neufassung am Forderungswechsel nichts geändert. Abfindungen des Direktgeschädigten beeinflussten das Regressrecht des RVT dann nicht.
Rz. 1663
Problematisch sind diejenigen Fälle, in denen erst mit der Neufassung ein Regressrecht des RVT erstmalig eröffnet wird. Hat sich das Schadenereignis nach dem 30.6.1983 ereignet, so sind ""§ 119 I, III, IV SGB X in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist"" (§ 120 I 2 SGB X).
(aa) Abfindung ohne Vorbehalt
Rz. 1664
Wurde der Direktgeschädigte, für den nach dem alten Recht des § 119 SGB X ein Rentenversicherungsregress nicht in Betracht kam, bis zum 1.1.2001 ohne Einschränkung abgefunden, gilt, da bis zum 31.12.2000 die Forderung wegen Rentenminderung sich in der Hand des Geschädigten befand, dass sie dann auch mit diesem abgefunden wurde. Der Forderungsübergang nach § 119 SGB X n.F. ist ausgeschlossen.[1088]
Rz. 1665
§ 120 SGB X erstreckt seit seiner Neuregelung zum 1.1.2001 den Beitragsregress zwar rückwärts auch auf ältere Haftungsgeschehenen. Aber auch nach dem 1.1.2001 ist und bleibt der Geschädigte bis zur Begründung eines Rentenpflichtversicherungsverhältnisses (durch Entrichtung des ersten Beitrages) Inhaber u.a. auch der Forderungen wegen etwaiger Rentenminderungsschadens.[1089] Der Verletzte kann damit auf Haftung (z.B. Haftungsvereinbarung, Quotenvereinbarung) oder Bestand der Forderung durch Verzicht (z.B. Abfindung), Teilabreden (z.B. zur Höhe des Erwerbsschadens oder zur Kausalität) oder dilatorisches Verhalten (Verjährung) ganz oder teilweise eingewirkt haben.[1090] Da der Forderungsübergang bei späterer Begründung eines Rentenpflichtversicherungsverhältnisses erst im Zeitpunkt dieser späteren Begründung (durch Zahlung des ersten RV-Beitrags) erfolgt, können auch in der Zeit nach dem 1.1.2001 durch Aktivitäten oder Unterlassungen des Direktgeschädigten zugleich die Regressmöglichkeiten des RVT für diesen Personenkreis erledigt sein. Mit ähnlicher, wenn auch wegen der Besonderheiten des § 119 SGB X nicht zwingend vergleichbarer, Begründung wurde bereits zum Recht des alten AFG[1091] der Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit verneint.
(bb) Vorbehaltsabfindung vor dem 1.1.2001
Rz. 1666
Der Regress nach § 119 SGB X ist kongruent zum Verdienstausfallschaden.[1092] Eine Abfindung des Direktgeschädigten bis zum 31.12.2000 mit Vorbehalt für Pflegekosten, vermehrte Bedürfnisse oder Heilbehandlungskosten oder für immaterielle Schäden, nicht aber Verdienstausfall schließt daher den Regress des RVT aus. Eine Berufung auf die Abfindung ist dem Ersatzpflichtigen möglich.
Rz. 1667
Eine Abfindung des Direktgeschädigten vor dem 1.1.2001 mit Vorbehalt für materielle Zukunftsschäden (oder explizit Verdienstausfallschaden) hat das Regressrecht nach § 119 SGB X nicht erledigt. Es gelten dann aber die Regeln wie für Vorbehaltsabfindungen generell,[1093] u.a. ist die Verjährung zu beachten. Ausgangspunkt ist, dass nach der Rechtsprechung[1094] Abfindungsvorbehalte 3 Jahre nach Vorbehaltsabfindung verjähren (siehe auch § 14 Rn 109 ff.):[1095]
▪ | Wurde der Direktanspruch mehr als 3 Jahre vor dem 1.1.2001 mit einem den Verdienstausfall erfassenden Vorbehalt abgefunden, ist der Verjährungseinwand in gleicher Weise wie gegenüber dem Direktanspruch anzunehmen.[1096] |
▪ | Gleiches gilt, wenn keine Pflichtversicherung im Unfallzeitpunkt bestand. |
▪ | Wurde der Direktanspruch innerhalb der Zeit vom 1.1.1998 bis zum 1.1.2001 unter Vorbehalt abgefunden, ging, wenn die Voraussetzungen des § 119 SGB X vorlagen, die Forderungsberechtigung am 1.1.2001 auf den RVT über. Waren die Voraussetzungen des § 119 SG... |
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