Rz. 1942
Löst ein Unfall nicht nur für den Dienstherrn Versorgungsleistungen aus, sondern auch Kostenverpflichtungen für einen SVT, gehen die Ansprüche des Beamten auf Schadenersatz auf beide Gläubiger als Gesamtgläubiger über.[1236]
Rz. 1943
Leistungen aus der Rentenversicherung können auch (z.B. bei später verbeamteten Personen) in Betracht kommen. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind insbesondere bei Unfällen nach Eingliederung in einen fremden Betrieb und bei der Nothilfe denkbar.
Rz. 1944
Hat der Ersatzpflichtige den Schaden nicht in vollem Umfang zu ersetzen, steht dem SVT gegenüber dem Dienstherrn ein Quotenvorrecht zu.[1237] Es kommt also nicht zu einer Ausgleichung entsprechend der jeweiligen Leistung, vielmehr erhält der nach § 116 SGB X Regressberechtigte bei unzureichender Regressmasse verhältnismäßig mehr. Insbesondere Vorteilsausgleichungen und Verletzung von Schadenminderungspflichten wirken damit regelmäßig (neben Haftungseinwänden) gegen den Dienstherrn.
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