Rz. 44

Der Arbeitgeber zahlte bis 30.6.2006 eine Pauschalabgabe von grundsätzlich 25 % (ab 1.7.2006 30 %) (12 % bei Beschäftigung in Privathaushalt; siehe dazu Rn 53 ff.) des Arbeitslohnes, und zwar 12 % an die Rentenversicherung (ab 1.7.2006 15 %, sofern es sich nicht um Beschäftigte im Privathaushalt handelt), 11 % an die Krankenversicherung (ab 1.7.2006 13 %) und 2 % Pauschalsteuer[22] (Einkommensteuer).

 

Rz. 45

Für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke muss der volle RV-Beitrag an das zuständige Versorgungswerk abgeführt werden.

 

Rz. 46

Der vom Arbeitgeber allein zu tragende Pauschalsatz ist mit Wirkung ab 1.7.2006 auf 30 % angehoben worden.[23] Die Erhöhung des Pauschalsatzes betrifft den Anteil der Rentenversicherung (15 % statt zuvor 12 %) und den Anteil der Krankenversicherung (13 % statt zuvor 11 %). Die Erhöhung des RV-Anteils von auf 15 % (§ 172 III SGB VI) gilt nicht für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten. Der Pauschalsteuersatz von 2 % ist geblieben.

 

Rz. 47

Daneben zahlt der Arbeitgeber für die gesetzliche Unfallversicherung[24] 1,6 % sowie die Lohnfortzahlungsumlage (U1)[25] nach dem AAG mit 0,1 %. Für die U2-Umlage (Mutterschutz)[26] wurde kein Beitrag erhoben.

 

Rz. 48

Der Pauschalbetrag (Sozialversicherungsbeitrag und Steuer) wird insgesamt an die DRV Knappschaft-Bahn-See als zentrale Einzugsstelle gezahlt. Der Arbeitgeber darf den Pauschalbeitrag nicht auf den Beschäftigten abwälzen (§ 32 SGB I). Die Anmeldung beim UVT übernimmt die DRV Knappschaft-Bahn-See.

 

Rz. 49

Der Beitrag zur Krankenversicherung ist vom Arbeitgeber abzuführen, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienmitversichert ist. Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert oder gar nicht versichert (z.B. freie Heilfürsorge bei Polizeibeamten, Beihilfeberechtigung), entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung ersatzlos.

 

Rz. 50

Auch für Beschäftigte, die nicht (z.B. Beamte) oder nicht mehr (z.B. Rentner, Pensionäre) der gesetzlichen Rentenversicherung angehören, ist der Beitrag (12 %) vom Arbeitgeber abzuführen. Der Pauschalbeitrag führt zu eigenen Ansprüchen auf Altersrente, allerdings nur in recht geringem Maße.[27] Rentner und Pensionäre erwerben durch den Rentenbeitrag allerdings keine Rentenansprüche mehr.

 

Rz. 51

Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden nicht erhoben.

 

Rz. 52

Der Arbeitgeber ist bei Erkrankung zur Lohnfortzahlung nach dem EFZG verpflichtet, erhält dann aber von der DRV Knappschaft-Bahn-See bis zu 80 % des fortgezahlten Bruttoentgeltes ohne Einmalzahlungen erstattet. Die DRV erstattet dem Arbeitgeber Aufwendungen, zu denen dieser gesetzlich verpflichtet ist; unberücksichtigt bleiben Aufwendungen des Arbeitgebers für die ersten 28 Tage eines Beschäftigungsverhältnisses sowie für mehr als 42 Tage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit.

[22] Bei Verzicht auf die Lohnsteuerkarte.
[23] Art. 11, 14 I Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG 2006) v. 29.6.2006 BGBl I 2006, 1402.
[24] Seit dem 1.1.2006 übernimmt die Minijobzentrale bei Minijobs in Privathaushalten auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung ist in das Haushaltsscheckverfahren integriert, die Beiträge zur Unfallversicherung werden zusammen mit den anderen Abgaben von der Minijobzentrale eingezogen.
[25] Erstattung von 80 % des nach dem EFZG bei Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden Bruttoentgeltes ohne Einmalbezüge.
[26] Erstattung von 100 % des nach dem Mutterschutzgesetz fortzuzahlenden Bruttoentgeltes ohne Einmalbezüge.
[27] Wer über 12 Monate eine Beschäftigung mit einem Verdienst von 400 EUR/Monat ausübt, erwirbt einen Rentenanspruch von 2,61 EUR/Monat (Rentenwert alte Bundesländer, 1. Halbjahr 2003). Es werden 3,2 Monate für die Wartezeit auf Altersrente berücksichtigt.

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